Bereits wenige Tage nach seinem Inkrafttreten steht der Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) der Länder in der Kritik, und das nicht nur bei denjenigen, die davon betroffen sind. Die Monopolkommission, das offizielle Beratungsgremium der Bundesregierung für Fragen der Wettbewerbspolitik, beurteilt den Vertrag als nicht geeignet, die gesellschaftlichen Ziele effizient zu erreichen und hält eine grundsätzliche Überarbeitung für notwendig.
Fiskalische Interessen
Eine Vielzahl der mit der Regulierung des Glücksspiels vorgenommenen Beschränkungen oder Liberalisierungen der Märkte ließen sich eher durch fiskalische Interessen als durch die konsequente Verfolgung der gesellschaftlichen Ziele erklären, wirft die Monopolkommission den Ländern vor.
So sei Eindämmung der Spielsucht keine nachvollziehbare Begründung, wenn auf der einen Seite das gewerbliche Automatenspiel eingeschränkt werde, auf der anderen Seite aber die Werberestriktionen der staatlichen Spielcasinos wesentlich gelockert würden.
Nicht konsequent
Beim gesellschaftlichen Ziel der Bekämpfung der Spielsucht liege ein weiteres Problem in den wachsenden Online-Spielmöglichkeiten. Viele Spieler seien auf illegale oder nicht durch die Glücksspielaufsicht kontrollierte Angebote aus dem Ausland ausgewichen. Vor diesem Hintergrund sei die Experimentierklausel zur Konzessionierung privater Sportwettenanbieter zu begrüßen, schreibt die Monopolkommission. Allerdings werde dieser Ansatz nicht konsequent verfolgt. So gebe es keinen Grund für die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen. Auch sei der Einsatz als Bemessungsgrundlage für eine Besteuerung weniger geeignet, Anbieter aus dem Graumarkt zurückzuholen, als des schleswig-holsteinische Modell der Besteuerung des Rohertrages.
Aufgrund der vergleichbaren Problematik empfiehlt die Monopolkommission zudem, das Konzessionsmodell auf Online-Poker und Online-Casionspiele auszuweiten. Damit könne die Chance zur Kanalisierung von Graumarktangeboten in den legalen Markt ansteigen; Auch bei Sportwetten übrigens, da viele Anbieter in beiden Bereichen tätig seien.
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