Ein Vergnügungssteuersatz von 20 Prozent der Bruttokasse ist rechtmäßig und nicht erdrosselnd. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in seinem am Mittwoch veröffentlichen Urteil, entschieden (Urteil vom 11. Juli 2012, Az.: 2 S 2995/11).
Geklagt hatte eine Automatenkauffrau aus der Gemeinde Wehingen. Die Gemeinde hatte Ende 2010 die Vergnügungssteuer auf 20 Prozent heraufgesetzt. Die neue Vergnügungssteuersatzung verstoße nicht gegen „höherrangiges Recht“ stellte der 2. Senat des VGH fest und machte darüber hinaus deutlich: „Ein Steuersatz von 20 Prozent auf die Bruttokasse liege zwar an der oberen Grenze dessen, was in der Rechtsprechung noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden sei. Er könne jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden.“
Auch im speziellen Einzelfall der klagenden Automatenunternehmerin könne eine erdrosselnde Wirkung nicht angenommen werden, da die von der Kauffrau vorgelegten Berechnungen „mit mehreren Rechenfehlern behaftet“ seien. So wurden, nach Ansicht des Gerichts, auf der „Ausgabenseite weit überhöhte Kosten für die Gebäudemiete angesetzt“. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass der festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich mache, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, so der VGH in seiner Pressemitteilung.
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