04.02.10
Unternehmenskäufer haftet für Verbindlichkeiten
Wer ein kaufmännisches Handelsgeschäft erwirbt und unter der alten Firma fortführt, haftet grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen, auch für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009, Az.: II ZR 229/09).
Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des alten Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich bei dem fortgeführten Teil erkennbar um den wesentlichen Kernbereich handelt, berichtet die IHK Wiesbaden.
Ob es sich um einen solchen wesentlichen Kernbereich handelt, kann anhand von Sachverständigengutachten über den Wert der Unternehmensteile beurteilt werden. Indizwirkung kann nach der aktuellen BGH-Entscheidung beispielsweise der für den Unternehmensteil gezahlte Kaufpreis oder die eigene steuerliche Bewertung der Parteien haben.