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Aktuelle Ausgabe
04.03.10

Sportwettvermittlung beschäftigt weiter die Juristen

Rechtsanwalt Guido Bongers, hier während der IMA, führte das Verfahren vor dem Landgericht Bremen.

Die zweite Strafkammer des Landgerichts Bremen hat mit Beschluss vom 16. Februar in einem durch die Kanzlei Bongers und Kollegen geführten Verfahren eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen bestätigt. Das Wettbüro eines Sportwettvermittlers hätte nicht durchsucht werden dürfen, sichergestellte Gegenstände und Unterlagen seien an den betroffenen Betreiber des Sportwettbüros in Bremen herauszugeben.

Das Landgericht lässt in seiner Entscheidung offen, ob die Vermittlung von Sportwetten an einen in Malta ansässigen Veranstalter „objektiv“ strafbar ist oder nicht. Der Betreiber der Annahmestelle könne sich mindestens auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, denn die Frage der Strafbarkeit gemäß Paragraf 284 Strafgesetzbuch (unerlaubtes Glücksspiel) könne nicht unabhängig von der Frage beantwortet werden, ob die jeweilige landesrechtliche Gesamtregelung des Sportwettenrechts verfassungsrechtlich zulässig ist oder nicht.

Das gleiche gelte für einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Gericht verweist ausdrücklich auf den Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts, wonach jedwede Norm außer Anwendung zu bleiben hat, die die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit eines Unternehmens in unzulässiger und diskriminierender Weise beeinträchtigt.

Das Landgericht verweist ferner auf eine höchst unübersichtliche und zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, wobei eine höchstrichterliche Klärung bis heute sowohl in Bremen als auch bundesweit ausstehen.

Die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des Sportwettenrechts in Bremen müsse als offen und ihre abschließende Beurteilung als extrem unklar eingestuft werden. Der Betreiber einer Annahmestelle für Sportwetten könne selbst durch den Rat eines Verwaltungsrechtlers nicht abschließend klären, ob sein Verhalten strafbar sei oder nicht.

Wie unübersichtlich bis chaotisch die Situation ist, lässt sich an zwei anderen Beispielen ablesen:

Nach einem Bericht des Südwestdeutschen Rundfunks hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier in Kaiserslautern in dieser Woche erstmals ein privates Wettbüro versiegelt. Die Vermittlung privater Sportwetten sei nach dem Landesglücksspielgesetz und dem Glücksspielvertrag nicht zulässig. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 22. Februar die Rechtmäßigkeit des im Land Sachsen-Anhalt geltenden staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bestätigt.


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