27.03.2024

Entkriminalisierung von Cannabis zum 1. April – BA äußert sich zu den Folgen für Betriebe

Ab dem 1. April 2024 tritt das neue Cannabis-Gesetz (CanG) in Kraft. Dies hat Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Der Bundesverband Automatenunternehmer erläutert Details.

Am 22. März hat der Bundesrat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) verabschiedet.

Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Mit dem Gesetz wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Es erlaubt zukünftig für volljährige Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 Gramm Cannabis.

Folgen für den betrieblichen Arbeitsschutz – BA mit Tipps und Hinweisen

Das Gesetz hat auch Folgen für den betrieblichen Arbeitsschutz. Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) weist in einem BAdirekt-Schreiben darauf hin, dass insbesondere der Umgang mit Cannabis hinsichtlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Spielgäste relevant werde. „Die in Paragraf 5 des CanG definierten Konsumverbote helfen hier zunächst maximal bedingt weiter, da ein Konsumverbot lediglich in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (ggf. in der Gastronomie relevant), und in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und der neu geschaffenen Anbauvereinigungen besteht. Hinzu kommen Konsumverbote in Fußgängerzonen (07-20 Uhr) und in militärischen Bereichen“, teilt der BA mit.
Das Cannabisgesetz schweige sich über innerbetriebliche Aspekte der Legalisierung weitestgehend aus. Lediglich die Arbeitsstättenverordnung werde dergestalt angepasst, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gefahren der „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten zu schützen hat.“ „Soweit erforderlich, sind hier Verbotszonen zu schaffen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu gewährleisten. Diese Regelungen sind nicht unbekannt, gelten Sie bereits seit langer Zeit für den Tabakkonsum. Weitere Regelungen wurden im Cannabisgesetz nicht getroffen“, erläutert BA-Justiziar Stephan Burger.

Cannabiskonsum im Betrieb kann untersagt werden

Wichtig: Beschäftigte dürfen nach den Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln arbeiten. (Paragraf 15 Abs. 2). Der BA empfiehlt seinen Mitgliedern, Mitarbeiter darauf hinzuweisen.
Der BA legt dar, dass der Cannabiskonsum im Betrieb untersagt werden könne. „Dies stellt eine zusätzliche Sicherheit für das Unternehmen dar. Wir empfehlen bis zur weiteren Klärung der Rechtslage die Umsetzung“, so der Verband.

Gesetzliche Unsicherheiten

Innerbetriebliche Regelungen entfalten für Spielgäste keine Wirkung. Es ist laut BA davon auszugehen, dass ab dem 1. April einige Spielgäste in Spielhallen oder der Gastronomie Cannabis konsumieren möchten. „Zumindest dort, wo das Rauchen erlaubt ist, dürfte dies möglich sein“, so der BA. Der Verband verweist auf den Bundesgesetzgeber, der die Gefahren des Rauchens und des Cannabiskonsums durch Rauchen und Verdampfen ähnlich schwer bewerte. Deutlich werde dies an der oben erwähnten Änderung der Arbeitsstättenverordnung oder der Anpassung des Bundesnichtrauchergesetzes. Eine weitere Unsicherheit bestehe darin, dass die Nichtraucherschutzgesetze der Länder den Cannabiskonsum durch Rauchen und Verdampfen (noch) nicht erfassen, sagt BA-Justiziar Burger.

Hausordnung anpassen

Automatenunternehmern, die den Cannabiskonsum in ihrer Spielhalle unterbinden wollen, rät der BA, in der Hausordnung das Rauchen und Verdampfen von Cannabisprodukten zu untersagen. Gerade hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung rät der „Bund-Verlag“ dazu, bestehende Vereinbarungen oder Richtlinien zu Suchtmitteln um Cannabis zu erweitern oder bei Bedarf neue Regeln einzuführen sowie Informationsveranstaltungen anzubieten.
Der BA hält es für erwartbar, dass der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit das Cannabisgesetz nachbessern werde. „Auch die Bundesländer werden Regelungen zum Vollzug treffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesländer auf das Cannabisgesetz reagieren und ihre Nichtraucherschutzgesetze anpassen ist dabei sehr hoch“, teilt der BA mit.