23.01.2014

Übergangsfrist: Widersprüchliche Entscheidungen

Nach einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2011 sollten alle, nach diesem Daten genehmigten Spielstättenkonzessionen, bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages auslaufen. Stichtag war danach der 30. Juni 2013. Seitdem gibt es Schließungsverfügungen und daran anschließende juristische Auseinandersetzungen – mit gegensätzlichen Entscheidungen, wie BA-Justiziar Stephan Burger berichtet.

So hat das Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 (Az: 3 EO 494/13) eine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schließungsverfügung mit der Argumentation aufgehoben, dass bei einer sofortigen Vollziehung erhöhte Begründungsanforderungen bestünden. Die verfolgten gesetzgeberischen Ziele wie Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien aber eher langfristig. Folglich sei die Erreichung der Ziele nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt.

Im Gegensatz dazu haben sowohl das Niedersächsische OVG (Beschluss vom 07. Januar 2014, Az: 7 ME 90/13) als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 29. November 2013, Az: 10 CS 13.1966) Anträge auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die jeweilige Schließungsanordnung zurückgewiesen.

Dies ist nach Burger Auffassung nicht haltbar, da dem Spielstättenbetreiber hier eine erhebliche Grundrechtsverletzung (Betriebsschließung) droht und schon allein deshalb vorläufiger Rechtschutz zu gewähren ist. Daneben teilt der BA-Justiziar die tiefgreifenden Bedenken des Verwaltungsgerichts Osnabrück (z.B. Beschluss vom 04. September 2013, Az: 1 B 36/13) Dieses Gericht bezweifelt, ob die Regelung des § 29 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (einjährige Übergangsfrist) überhaupt zulässigerweise an den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2011 anknüpfen könne.

"Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen zitierten Entscheidungen lediglich um Einzelfallentscheidungen handelt", schreibt Burger. "Sollte Ihr Unternehmen von einer Schließungsverfügung aufgrund der einjährigen Übergangsfrist betroffen sein, raten wir dringend, sich rechtlichen Beistandes zu bedienen."