Augsburger Fungame-Urteil ist rechtskräftig
Das so genannte Augsburger Fungame-Urteil ist rechtskräftig. Der ordnungsgemäße Betrieb von Fungames stellt kein illegales Glücksspiel dar. Dies bestätigte die Staatsanwaltschaft Augsburg heute auf Anfrage des AutomatenMarkt.
Während die Branchenverbände am Donnerstag in Berlin hinter verschlossenen Türen tagten, gab ein Automatenunternehmer aus Bayern dem AutomatenMarkt den Hinweis auf ein entsprechendes Gerücht. Da am Nachmittag die Staatsanwaltschaft in Augsburg nicht mehr erreichbar war, konnten wir den Wahrheitsgehalt erst heute ermitteln.
Die Staatsanwaltschaft erklärte gegenüber unserer Fachzeitschrift, sie habe die zunächst eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof zurückgezogen. Grund: Keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe geurteilt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um illegales Glücksspiel handele, so Oberstaatsanwalt Thomas Weith von den Augsburger Anklagebehörden.
Entscheidend sei aber, dass die Richter in die Begründung ihres Freispruchs hineingeschrieben hätten, dass dem Beschuldigten auf keinen Fall Vorsatz unterstellt werden könne, denn er habe sich vorab intensiv juristisch beraten lassen. „Das können wir nicht angreifen. Da haben wir keine Chance“, so Oberstaatsanwalt Weith.
Der Verteidiger, der Kölner Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Odenthal, geht davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Revision mangels Erfolgsaussichten nicht beim Bundesgerichtshof vorlegen wollte und die Augsburger zur Rücknahme aufgefordert hat. „Der Fall war als Musterverfahren angestrengt worden. Die Bayern wollten unbedingt eine höchstrichterliche Entscheidung“, so Odenthal.
Mit der Rechtskraft des Augsburger Urteils hat sich nunmehr bestätigt, was der AutomatenMarkt seit Bekanntwerden der Entscheidung stets verbreitet hatte: Es gibt Rechtssicherheit im Hinblick darauf, dass Fungames kein illegales Glücksspiel sind.