Bayern initiiert restriktive Auflagen für Spielstätten
Der Ministerrat hat den Entwurf eines bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages beschlossen. Das Gesetz soll zeitgleich mit dem Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft treten.
Innenminister Herrmann hebt besonders die restriktiveren Regelungen für Spielhallen hervor: Mit dem Verbot so genannter Mehrfachkonzessionen werde es künftig möglich sein, riesige Spielhallenkomplexe zu verhindern. Künftig kann keine Erlaubnis für eine Spielhalle mehr erteilt werden, wenn im baulichen Verbund eine weitere Spielhalle existiert. Das Gesetz sieht außerdem einen Mindestabstand zwischen Spielhallen von 250 Metern Luftlinie vor.
Joachim Herrmann: „Von Spielhallen geht derzeit mit die größte Suchtgefahr aus. Deswegen müssen wir hier für eine spürbare Reduzierung des Angebots sorgen. Hierzu werden das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstand wesentlich beitragen.“
Zusätzliches Steuerungsinstrument für Gemeinden
Die Möglichkeit zum Glücksspiel soll auch durch eine Verlängerung der Sperrzeiten für Spielhallen eingeschränkt werden. Dabei ist künftig eine Mindestsperrzeit von 3 bis 6 Uhr vorgesehen. Die Gemeinden werden ermächtigt, die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zu verlängern. Herrmann: „Mit der Möglichkeit, längere Sperrzeiten festzulegen, geben wir den Gemeinden ein zusätzliches Steuerungsinstrument in die Hand. Sie können dann im Einzelfall ganz konkret auf die örtlichen Verhältnisse reagieren.“
Zudem verschärfe der Glücksspielstaatsvertrag selbst die Anforderungen an die äußere Gestaltung und die Werbung für Spielhallen. „Wir tragen damit dem Spielerschutz Rechnung und erzielen zugleich durch die künftig weniger auffällige Gestaltung eine positive Wirkung für das Ortsbild der Städte und Gemeinden“, so der Innenminister.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag benötigen Spielhallen künftig eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis, mit der die Einhaltung der Beschränkungen sichergestellt werden kann. Sonderregelungen gibt es für bereits bestehende Spielhallen, bei denen aus Rechtsgründen auf Bestandsschutz Rücksicht zu nehmen ist.
„So gilt für Spielhallen, die bereits vor dem im Glücksspielstaatsvertrag festgesetzten Stichtag 28. Oktober 2011 betrieben wurden, eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Erst nach Ablauf dieser Frist brauchen auch sie dann eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, müssen den Mindestabstand zu anderen Spielhallen einhalten und dürfen auch nicht gemeinsam mit anderen Spielhallen in einem Gebäudekomplex untergebracht sein“, heißt es aus dem bayerischen Kabinett.
Ausnahmen bei besonderen Härten möglich
Im Einzelfall seien „bei besonderen Härten unter engen Voraussetzungen Ausnahmen möglich, wenn die Gesamtzahl der Glücksspielautomaten die Zahl 48 nicht überschreitet und der Betreiber ein Konzept zur weiteren Reduzierung der Spielgeräte vorlegt“.
Joachim Herrmann: „Das gesetzgeberische Ziel ist klar. Wir wollen künftig für Spielhallen nur eine Einerkonzession, die auf maximal zwölf Geldspielautomaten beschränkt ist. Auf dem Weg dorthin müssen wir aber für bestehende Spielhallen Regelungen schaffen, die ihnen für diese Umstellung ausreichend Zeit lassen.“
Bei den Lotterien hält der neue Glücksspielstaatsvertrag am staatlichen Monopol fest. Für den Bereich der Sportwetten ist eine Lockerung durch ein Konzessionsmodell für eine Experimentierphase von sieben Jahren vorgesehen. Zudem kann im Internet die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien und Sportwetten zugelassen werden. Inhaber einer Sportwettenkonzession dürfen künftig ihre Wetten zudem über Wettbüros anbieten. Nach dem Ausführungsgesetz wird deren Zahl allerdings auf maximal 400 in Bayern begrenzt, wobei zugleich eine übermäßige Konzentration in bestimmten Gebieten untersagt wird.
Der Gesetzentwurf wird jetzt dem Bayerischen Landtag zur weiteren Behandlung zugeleitet.