03.07.2012

Details zum Spielhallengesetz in Hessen

Hessens Innenminister Boris Rhein: Wegbereiter des rigorosen hessischen Spielhallengesetzes.

Der hessische Landtag hat am 28. Juni das von Innenminister Boris Rhein eingebrachte
Spielhallengesetz beschlossen.

„Ich bin sehr stolz darauf, dass wir in Hessen mit unserem
Spielhallengesetz Vorreiter für viele andere Länder waren, die sich am hessischen Entwurf
orientiert haben. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz lenken wir den ausufernden
Spielhallenbetrieb in geordnete und überwachte Bahnen. Zudem dämmen wir damit die
unkontrollierte Zunahme von Spielhallen wirkungsvoll ein“, sagte Rhein.

Die Verantwortlichen des Hessischen Münzautomaten-Verbandes (HMV) haben einem Rundschreiben zufolge „alle Hebel in Bewegung gesetzt, um ein Inkrafttreten in den Sommerferien zu verhindern“.

Hier können Sie in das Gesetz Einblick nehmen.

In Kürze lauten die wichtigsten Punkte des Spielhallengesetzes wie folgt:

- Zwischen zwei Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten.

- Mehrfachkonzessionen für Spielhallen, die sich in Gebäudekomplexen oder 
zusammenhängenden Gebäuden befinden, sind verboten.

- Spielhallen dürfen nicht länger als 18 Stunden geöffnet haben. Von 4 bis 10 Uhr gibt es 
eine gesetzlich verordnete Sperrzeit. „Es gibt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Abweichungen davon zu beantragen, aber mindestens sechs Stunden müssen zusammenhängend geschlossen bleiben. Bis zu einer positiven Entscheidung für eine Abweichung durch die zuständige Behörde gilt hessenweit die Sperrzeit von 4 bis 10 Uhr“ berichtet der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV).

- Die maximale Laufzeit für eine Konzession beträgt 15 Jahre.

- Werbung für den Spielbetrieb an der Außenfassade ist untersagt.

- Spielhallenbetreiber sind verpflichtet Sozialkonzepte zu entwickeln oder von anerkannten 
Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen.

- Eine Videoüberwachung zur Kriminalprävention und besseren Aufklärung von Straftaten ist 
zwingend notwendig.

- Alle Spielhallenbetreiber müssen sich ab Juli 2013 einem vom Land betriebenen 
Sperrsystem für Spieler anschließen.

Sperrsystem soll Zeichen einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht sein

Über das Sperrsystem sagt Minister Rhein am 28. Juni in einer Pressemitteilung des hessischen Innenministeriums: „Dieses Sperrsystem ist ein zentrales Element des Spielerschutzes und ein Alleinstellungsmerkmal
gegenüber anderen Spielhallengesetzen in Deutschland. Es ist ein Beleg dafür, dass uns
insbesondere die effektive Bekämpfung der Spielsucht ein Anliegen ist, deshalb haben wir das
Sperrsystem im Spielhallengesetz festgeschrieben.“

Zudem beinhalte das neue Gesetz laut Pressemitteilung „eine Übergangsregelung für bereits legal betriebene Spielhallen
von bis zu 5 Jahren, von denen lediglich in absoluten Härtefällen die Kommunen eine
Ausnahmeregelung genehmigen können“.

„Die Übergangsregelung ist mit Fingerspitzengefühl gewählt und betrifft ausschließlich die
Bestimmungen zu Mehrfachkonzessionen und Mindestabstand. Alle anderen im Gesetz
vorgesehenen Neuregelungen, wie beispielsweise die Sperrzeiten, sind selbstverständlich von
allen Spielhallenbetreibern – ohne Ausnahme – umzusetzen“, so Innenminister Rhein.

Gesetz gilt bereits

Völlig untypisch wurde das Gesetz im Eilverfahren noch am 29. Juni 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist somit bereits in Kraft getreten. Der Hessische Münzautomaten-Verband bat Abgeordnete und den Ministerpräsidenten um einen Aufschub gebeten, doch dieser wurde laut Verband "ausdrücklich verweigert".

Damit gilt seit dem 30. Juni 2012 das Gesetz in Hessen!

Verband bittet zur außerordentlichen Versammlung

Der Hessische Münzautomaten-Verband erwägt Verbandsjustiziar Horst Riemer zufolge eine Verfassungsbeschwerde. Aufgrund des Spielhallengesetzes lädt der Verband am 20. August, von 14 bis etwa 17 Uhr zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Sitzung wird, wie gewohnt im Johanniter-Hotel in Butzbach stattfinden.