Details zum Spielhallengesetz in Hessen
Der hessische Landtag hat am 28. Juni das von Innenminister Boris Rhein eingebrachte Spielhallengesetz beschlossen.
„Ich bin sehr stolz darauf, dass wir in Hessen mit unserem Spielhallengesetz Vorreiter für viele andere Länder waren, die sich am hessischen Entwurf orientiert haben. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz lenken wir den ausufernden Spielhallenbetrieb in geordnete und überwachte Bahnen. Zudem dämmen wir damit die unkontrollierte Zunahme von Spielhallen wirkungsvoll ein“, sagte Rhein.
Die Verantwortlichen des Hessischen Münzautomaten-Verbandes (HMV) haben einem Rundschreiben zufolge „alle Hebel in Bewegung gesetzt, um ein Inkrafttreten in den Sommerferien zu verhindern“.
Hier können Sie in das Gesetz Einblick nehmen.
In Kürze lauten die wichtigsten Punkte des Spielhallengesetzes wie folgt:
- Zwischen zwei Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten.
- Mehrfachkonzessionen für Spielhallen, die sich in Gebäudekomplexen oder zusammenhängenden Gebäuden befinden, sind verboten.
- Spielhallen dürfen nicht länger als 18 Stunden geöffnet haben. Von 4 bis 10 Uhr gibt es eine gesetzlich verordnete Sperrzeit. „Es gibt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Abweichungen davon zu beantragen, aber mindestens sechs Stunden müssen zusammenhängend geschlossen bleiben. Bis zu einer positiven Entscheidung für eine Abweichung durch die zuständige Behörde gilt hessenweit die Sperrzeit von 4 bis 10 Uhr“ berichtet der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV).
- Die maximale Laufzeit für eine Konzession beträgt 15 Jahre.
- Werbung für den Spielbetrieb an der Außenfassade ist untersagt.
- Spielhallenbetreiber sind verpflichtet Sozialkonzepte zu entwickeln oder von anerkannten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen.
- Eine Videoüberwachung zur Kriminalprävention und besseren Aufklärung von Straftaten ist zwingend notwendig.
- Alle Spielhallenbetreiber müssen sich ab Juli 2013 einem vom Land betriebenen Sperrsystem für Spieler anschließen.
Sperrsystem soll Zeichen einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht sein
Über das Sperrsystem sagt Minister Rhein am 28. Juni in einer Pressemitteilung des hessischen Innenministeriums: „Dieses Sperrsystem ist ein zentrales Element des Spielerschutzes und ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Spielhallengesetzen in Deutschland. Es ist ein Beleg dafür, dass uns insbesondere die effektive Bekämpfung der Spielsucht ein Anliegen ist, deshalb haben wir das Sperrsystem im Spielhallengesetz festgeschrieben.“
Zudem beinhalte das neue Gesetz laut Pressemitteilung „eine Übergangsregelung für bereits legal betriebene Spielhallen von bis zu 5 Jahren, von denen lediglich in absoluten Härtefällen die Kommunen eine Ausnahmeregelung genehmigen können“.
„Die Übergangsregelung ist mit Fingerspitzengefühl gewählt und betrifft ausschließlich die Bestimmungen zu Mehrfachkonzessionen und Mindestabstand. Alle anderen im Gesetz vorgesehenen Neuregelungen, wie beispielsweise die Sperrzeiten, sind selbstverständlich von allen Spielhallenbetreibern – ohne Ausnahme – umzusetzen“, so Innenminister Rhein.
Gesetz gilt bereits
Völlig untypisch wurde das Gesetz im Eilverfahren noch am 29. Juni 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist somit bereits in Kraft getreten. Der Hessische Münzautomaten-Verband bat Abgeordnete und den Ministerpräsidenten um einen Aufschub gebeten, doch dieser wurde laut Verband "ausdrücklich verweigert".
Damit gilt seit dem 30. Juni 2012 das Gesetz in Hessen!
Verband bittet zur außerordentlichen Versammlung
Der Hessische Münzautomaten-Verband erwägt Verbandsjustiziar Horst Riemer zufolge eine Verfassungsbeschwerde. Aufgrund des Spielhallengesetzes lädt der Verband am 20. August, von 14 bis etwa 17 Uhr zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Sitzung wird, wie gewohnt im Johanniter-Hotel in Butzbach stattfinden.