18.06.2014

Landesglücksspielgesetz nur teilweise verfassungsgemäß

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit einem heute veröffentlichten Urteil den Verfassungsbeschwerden von fünf Spielhallenbetreibern gegen das Landesglücksspielgesetz und das Zustimmungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag teilweise stattgegeben und sie im Übrigen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.

Die im Glücksspielstaatsvertrages und im Landesglücksspielgesetzes enthaltene Übergangsregelung von einem Jahr für Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden, ist mit der Landesverfassung unvereinbar, heißt es in dem Urteil. Der gewählte Stichtag genüge nicht der Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Land sei verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen.

Zudem trägt der Termin für die Stellung eines Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2017 der Berufsfreiheit konkurrierender Spielhallenbetreiber nicht in angemessener Weise Rechnung. Das Land ist verpflichtet, bis zum 31. März 2015 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen, darf die Vorschrift aber zunächst weiter anwenden.

Die Berufsfreiheit und vor allem das Gleichheitsgebot sieht das Gericht dadurch verletzt, dass für bestehende Spielhallen, die sich in einem Abstand von unter 250 Metern zueinander befinden, keine Befreiung vom Abstandsgebot aus Härtegründen möglich ist, für Mehrfachkonzessionen aber schon. Die Vorschrift ist nichtig.

Schließlich wird die Berufsfreiheit nach Ansicht des Gerichts auch dadurch verletzt, dass das Landesglücksspielgesetz die Spielhallenbetreiber dazu verpflichtet, die Personalien der Gäste mit der zentralen Glücksspiel-Sperrdatei der Länder abzugleichen, obwohl der Glücksspielstaatsvertag diese Möglichkeit nicht vorsieht. Die entsprechende Vorschrift ist nichtig. Eingangskontrollen, die dem Jugendschutz dienen, sind dagegen verfassungsgemäß.

Die vollständige Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes Baden-Württemberg finden Sie im Anhang unter dieser Meldung.