19.06.2014

Mühleck sieht wichtigen Teilerfolg

Michael Mühleck

Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs Baden Württemberg, das nach mehreren Verfassungsklagen einige Punkte des Landesglücksspielgesetzes entweder ganz kassierte oder das Land zu verfassungsgemäßen Nachbesserungen aufforderte, spricht der Vorsitzende des Auotmaten-Verbandes Baden-Württemberg, Michael Mühleck, von einem Teilerfolg.

"Aus Sicht der Automatenwirtschaft zeigt sich, dass das Landesglücksspielgesetz und auch der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 mit heißer Nadel gestrickt worden sind“,  sagte Mühleck, der die Entscheidung als Klageführer angestoßen hatte. "Das Urteil zeigt, dass Bedenken und Proteste weder unbegründet noch unbotmäßig waren, sondern vielmehr legitime Anliegen der Unternehmen."

Das Land habe seine Hausaufgaben nicht erledigt. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs und einer dem jugend- und spielerschutzorientierten Gesetzgebung sollte mit Augenmaß und Verstand und nicht mit politischem Kalkül agiert werden, so Mühleck weiter.

Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg kippte zwei Stichtagsregelungen und verpflichtet das Land, verfassungskonforme Regelungen herzustellen. Das betrifft zum einen die einjährige Übergangsfrist für Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden. Die Regelung sei nicht mit der Eigentumsgarantie in Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Bei bereits vollzogenen Verwaltungshandlungen (Schließungen) sind nach dem Urteil sogar Entschädigungen zu leisten. Zum anderen sahen die Richter die Fristsetzung der Antragsstellung für eine Spielhallenerlaubnis (28. Februar 2017)  für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfristen im Juni 2017 als unzulässig an. Die Frist trage der Berufsfreiheit miteinander im Wettbewerb stehender Spielhallenbetreiber nicht in angemessener Weise Rechnung. Auch hier hat der Staatsgerichtshof das Land verpflichtet, nachzubessern.

Für nichtig befunden hat der Staatsgerichtshof die Vorschrift, die ein Unterschreiten des Mindestabstands von 250 Metern für Einzelkonzessionen auch in Härtefällen ausschließt, sogenannten "verbundenen Spielhallen" (Mehrfachkonzessionen) aber eine Härtefallregelung zugesteht. Dadurch würden die Berufsfreiheit und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Auch den geforderten Zugriff auf eine zentrale Spielersperrdatei hält der Staatsgerichtshof für verfassungswidrig. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe einen Zugriff von Spielhallenbetreibern auf eine zentrale Sperrdatei nicht vor, das Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg hingegen schon. Die Richter sehen durch den Datenabgleich das von der Verfassung des Landes garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Spieler verletzt.

"Eine überbordende Verbotsmentalität war noch nie erfolgreich", stellt Mühleck fest. "Sinnvoll sind nur aufeinander abgestimmte Vorschriften im Sinne von Spieler- und Verbraucherschutz. Nur sie können letztlich zum Erfolg führen. Wir fordern die Landespolitiker zu einem fairen Dialog auf, um gemeinsam an der Neuformulierung der Grundlage des gewerblichen Glückspiels zu arbeiten und den Spieler- und Jugendschutz weiter erfolgreich zu befördern.“