23.05.2014

Unternehmenslogos in Hessen bald verboten?

Eine Merkur Spielothek ohne lachende Sonne? Ein Löwen Play ohne den charakteristischen Löwenkopf? Das Verwaltungsgericht Gießen will diese Fragen offenbar mit "Ja" beantworten. In einem Eilverfahren hat das Gericht entschieden, dass eine Spielstätte nur mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet werden darf. Dies gilt auch für am Gebäude oder am Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Die Richter bestätigen mit ihrer Eilentscheidung die restriktive Handhabung einer Behörde sowie die Vollzugshinweise des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Danach wird ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen, wenn durch die Gestaltung ein anderer Anreiz gesetzt wird als derjenige, der ohnehin von dem Glücksspielangebot ausgeht. Ein solcher Anreiz kann schon gegeben sein, wenn die Gestaltung der Spielstätte so aufgelegt ist, dass sie die Menschen auf die Spielhalle aufmerksam macht.

Das bedeutet aus Sicht des Gerichtes, dass ein Unternehmensname und ein Logo mit einem gewissen Bekanntheitsgrad schon nicht mehr verwendet werden darf.

Die Entscheidung ist nach Ansicht des Forums für Automatenunternehmer sehr kritisch zu bewerten, weil sie vollkommen unberücksichtigt lässt, dass der Gesetzgeber eine werbende Tätigkeit von Spielstättenbetreibern grundsätzlich zulässt. "Die Konsequenz dieser Entscheidung wäre, dass die meisten Spielstättenbetreiber wirklich nur noch den Schriftzug ,Spielhalle´ verwenden dürfen und darüber hinausgehend keine Namenszusätze oder Symbole verwenden dürfen", heißt es beim Forum.