22.09.2022

8. Deutscher Glücksspielrechtstag: Geballtes juristisches Fachwissen mit wichtigen Einsichten und Erkenntnissen

Screen-Foto von der heutigen Hybrid-Konferenz: Gastgeber Rechtsanwalt Mirko Benesch im Dialog mit Rechtsanwalt Volker Nottelmann.

Teilnehmer der Konferenz.

Teilnehmer der Konferenz.

Influencer-Stars wie Knossi vermitteln jungen Menschen ein „schräges Glücksspielbild“, warnt der Bremer Wissenschaftler Dr. Hayer.

Das Erfolgsformat „Deutscher Glücksspielrechtstag“ erlebte heute die achte Auflage in Frankfurt am Main. Über 100 Teilnehmer, darunter die geballte juristische Fachkompetenz unserer Branche, gingen auf dem Hybrid-Treffen der spannenden Frage nach: 1. Jahr GlüStV 21 – alles geklärt? Die Antworten fielen nicht einheitlich aber durchweg spannend, zum Teil auch optimistisch aus. Denn das Recht als Einheit von Ordnung und Ortung – so das einstige Diktum des Rechtsphilosophen Carl Schmitt – sollte als Zielvorstellung auch von unserer (geplagten!) Branche nicht abgeschrieben werden.

Pragmatiker statt Kathederjuristen

Organisiert wird der Deutsche Glücksspielrechtstag traditionell gemeinschaftlich von der Kanzlei Benesch & Partner und der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG). Elf Vorträge und sich anschließende lebhafte Fachdiskussionen boten viel Raum zum Nach- und Mitdenken. Wichtig: Auf dem Glücksspielrechtstag sprechen keine Kathederjuristen, sondern fast ausschließlich Praktiker und Pragmatiker.

Rechtsanwalt Mirko Benesch und ZfWG-Verlagsleiter Torsten Kutschke begrüßten das anwesende und online zugeschaltete Auditorium.

Professor Dr. Walther Michl von der Universität der Bundeswehr München startete mit den „Europarechtlichen Determinanten des deutschen Glücksspielmarktes“. Der europarechtliche Rahmen sei wegen der glücksspielrechtlichen Gestaltung in Deutschland faktisch bedeutungslos. Es gebe keine sekundärrechtlichen Regelungen, sondern nur den Rückgriff auf Primärrechte und relevante Grundfreiheiten wie die Warenverkehrs-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Erhellend war das Streifen der Rechtssachen Stanley International Betting und Sporting Odds Limited, durchaus auch interessant für „dogmatische Feinschmecker“.

Spielerschutz durch zielgenaue regulatorische Vorgaben

Professor Dr. Michael Kubiciel, Universität Augsburg, war zum Thema „Grenzüberschreitendes Glücksspiel, nationales Strafrecht“ eingeladen. Klar, das Glücksspielangebot wirft zahlreiche transnationale strafrechtliche Fragestellungen auf. „Regulierungsfragen sind so vielschichtig wie es der dynamische Markt ist. So wenig wie das Meer Grenzen kennt, so wenig macht digitales Glücksspiel an politischen Grenzen halt.“ Leicht zu verstehen. Schwerere Kost: „Materiellrechtlich wirkt sich die Mehrebenen-Dimensionalität auf die Strafrechtsanwendung aus.“ Im Übrigen ist sich Professor Dr. Kubiciel sicher: „Die Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages bestätigt meines Erachtens die Position, dass ein Totalverbot von Online-Casinos nicht erforderlich war. Der Spielerschutz ist zielgenauer, effektiver und verhältnismäßiger durch regulatorische Vorgaben erreichbar.“

„Erfahrungen in der Glücksspielregulierung aus österreichischer Sicht“ beleuchtete Mag. Gustav Trefil. Der Legist der Fachabteilung für Glücksspiel im Bundesministerium für Finanzen in Wien erinnerte zunächst daran, wie bereits die Kaiserin Maria Theresia ab 1751 die Spielleidenschaft der Bevölkerung mit einem Patent unter Kontrolle bringen wollte. Spätere Kaiser legten nach. 1933 ist es dann zu einer Zweiteilung des Glücksspiels in Lotterien und Spielbanken gekommen. Die Sportwetten gelten übrigens – anders als in Deutschland – in „Felix Austria“ nicht als Glücksspiel. Auch das hebt sich positiv von Deutschland ab: In Österreich sind Glücksspielangelegenheiten Bundes- und nicht Ländermaterie. Ein wüster Flickenteppich wie in Deutschland ist dort nicht vorstellbar. Überraschend dagegen der angestrebte Schwenk im Nachbarland von einer Whitelist zu einer Blacklist.

Ansage von Benjamin Schwanke: Wir kriegen sie alle!

Auch vor Ort auf dem 8. Glücksspielrechtstag: Benjamin Schwanke, Vorstand der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Seinen Bericht eröffnete er zunächst mit der genüsslichen Feststellung, dass Deutschland über 150 Jahre mehr Regulierungserfahrung als Österreich verfügt, denn um 1600 sei bereits die Klassenlotterie in Hamburg gegründet worden. Mit dem gebotenen Ernst schilderte er dann die Aufbauarbeit der GGL seit dem 1. Juli 2021. Von besonderer Bedeutung sei die Abteilung III (aktuell elf Mitarbeiter, später 28 Mitarbeiter) zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Man habe bereits die ersten IP-Blocking-Verfahren eingeleitet und arbeite mit der Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft in Halle an der Saale und den Steuerbehörden eng zusammen.

„Unser Anspruch ist, dass wir sie alle kriegen, früher oder später“, so die optimistische Kampfansage des Behördenleiters an das illegale Spiel. Auch das anonyme Hinweisgebersystem auf www.gluecksspiel-behoerde.de sei bereits gut ins Laufen gekommen. Ab 2023 gehen weitere Aufgaben auf die GGL über, darunter Marktbeobachtung, Erlaubnisverfahren und Evaluierung. „Wir werden dann der zentrale Ansprechpartner für alle Beteiligten des Glücksspielmarktes sein.“

Wechsel zu Professor Dr. Jens M. Schmittmann von der FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Essen. Sein Thema: „Glücksspiel und Insolvenz: Rückzahlungspflichten und Sanierungsoptionen“. Eine Option, die unsere Leser und Leserinnen hoffentlich nie ziehen müssen. Neben wichtigen Sachinformationen kam bei dem Ruhrpottler der Humor nicht zu kurz. So machte sich Professor Schmittmann über neuzeitliche bürokratische Begriffsbildungen lustig – ein angenehmer Farbtupfer im Tagungsgeschehen.

Dr. Hayer: Schräges Glücksspielbild im Internet

Mit Dr. Tobias Hayer von der Universität Bremen wurde auch ein Wissenschaftler, Psychologe und erklärter Verbraucherschützer Teil des informativen Geschehens. Thema: „Zocken auf Switch, YouTube und Co.: Welche Gefahren sind mit diesem Trend verbunden?“ Die erste Berührung mit dem Glücksspiel finde zunehmend im Internet statt, warnt Dr. Hayer. Dort fehle der Jugendschutz komplett. Stattdessen würden unrealistische Gewinnerwartungen geweckt. Erfolgreiche Influencer-Stars wie MontanaBlack und Jens „Knossi“ Knossalla mit hoher Reichweite würden ein „schräges Glücksspielbild“ vermitteln, zum Teil mit einer Verlinkung zu Online-Casinos. Positiv der Sinneswandel bei Twitch. Vom 18. Oktober 2022 an dürfen die Kanäle des Dienstes keine Übertragungen mehr von Websites mit virtuellen Glücksspielautomaten, Roulette oder Würfelspielen zeigen, wenn der Schutz der Konsumenten nicht gewährleistet ist.

Chrysanthi Gatidou, OktoPay, sprach über „Digitalisierung im Glücksspielsektor: Wie digitale Zahlungen es ermöglichen, ein effektives Sicherheitsnetz zu schaffen und Chancen für Spielerschutz und Geldwäscheprävention bieten“. Mit OktoPay würden alle Anforderungen der Regulierung erfüllt und der Spielerschutz aktiv bei hohen Sicherheitsstandards unterstützt, so die Firmenvertreterin. Das international etablierte Produkt ermögliche auch die Aufladung von Online-Spielerkonten. Selbstsperren sind möglich, und der Nutzer könne sogar das Nettoergebnis des eigenen Glücksspiels überprüfen.

Professor Dr. Hartmann: Mindestabstände sind verfassungswidrig

Das Thema von Professor Dr. Bernd J. Hartmann, Universität Osnabrück: „Mindestabstände zwischen Spielhallen“. Die Mindestabstände sind unverhältnismäßig und verfassungswidrig! So die klare Ansage von Professor Dr. Hartmann. Denn nur eine qualitative Regulierung – wie sie in einigen Bundesländern wie beispielsweise Hessen oder Sachsen-Anhalt praktiziert werde – könne zum Spielerschutz beitragen. Der Jurist weiß auch: Das terrestrische und das virtuelle Automatenspiel sind weitgehend austauschbar geworden, gesprochen wird von einem Substitutionseffekt. Der Spieler habe auch jederzeit Zugriff auf das Online-Glücksspiel. Außerdem würden das Sperrsystem und die verpflichtende Einlasskontrolle für effektiven Spielerschutz in den legalen Spielhallen sorgen. Die Rechtsprechung müsse der neuen Situation nun Rechnung tragen.

Petra Guttenberger: In Bayern fahren wir resolute, klare Aktionen

Die bayerische Landtagsabgeordnete und Juristin Petra Guttenberger hatte sich „Spielerschutz contra illegales Spiel“ auf die Fahnen geschrieben. Beim Zustandekommen des Glücksspielstaatsvertrages habe sie viele skurrile Situationen erlebt, aber dann habe der insgesamt begrüßenswerte Vertrag seine eigene Dynamik entwickelt, so die optimistische CSU-Politikerin. „Im Zuge der Evaluation werden wir sehen, was wir erreicht haben“, so Frau Guttenberger, deren Beitrag große Fachkenntnis verriet. Quantitative Beschränkungen seien ein Irrweg, so die Fürtherin, die nicht müde wurde, darauf hinzuweisen, dass Spielhallen mit Qualitätskonzepten unterstützt werden sollten. Im Übrigen seien die Online-Glücksspielmärkte mit ihrer großen Dynamik nur schwer einzuhegen.

Sind Lootboxen eigentlich illegales Glücksspiel? Für die Politikerin nicht, denn man kaufe Gewinnchancen. Medienkompetenz heiße das Zauberwort, um ein exzessives Nutzungsverhalten gar nicht erst aufkommen zu lassen. Und zum Thema Fungames sagt Petra Guttenberger: „In Bayern fahren wir resolute, klare Aktionen. Wir nehmen die Rechtsverstöße nicht hin. Die Menschen sollen im legalen Spiel beheimatet sein. Wenn das Spiel in die Hinterzimmer abwandert, haben wir ein Problem.“

Volker Nottelmann: Das Gegenteil ist der Fall

Schon fast auf der Glücksspielrechtstag-Zielgeraden sprach Volker Nottelmann, Syndikus-Rechtsanwalt der Gauselmann AG, über „Die Weiterentwicklung der Spielhallenregulierung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Regulierung ohne Grenzen?)“. In gewisser Weise knüpfte der Ostwestfale an Professor Hartmann an und hinterfragte die der – längst geänderten – Realität hinterherhinkenden Gerichtsentscheidungen. Denn es werde so getan, als hätten wir noch weitgehend unregulierte Spielhallen aus der Mitte der Achtzigerjahre. Das Gegenteil sei aber der Fall, wie Volker Nottelmann umfassend und zielgenau ausführte. OASIS-Anbindung, gut geschultes Personal, Einführung der Spielerkarte, weitere Reduzierung von Einsätzen und Gewinnaussichten, Werbeverbot, et cetera. Statt dies anzuerkennen, würden Länder wie Bremen immer noch eins draufsetzen in puncto Erdrosselung und Kujonierung der Unternehmer. „Das macht mich fassungslos. Alles Qualitative wird ignoriert“, so der Justiziar der Gauselmann AG, der frischen Wind in der Rechtsprechung erwartet.

Schließlich noch der spannende Vortrag von Karsten Königstein von der Kanzlei Benesch & Partner: „Nahtlosigkeit in der Rechtsprechung? Die Entwicklung der baden-württembergischen Zäsur-Rechtsprechung im Spielhallenbereich“. Der anspruchsvolle Exkurs führte das Auditorium in die Tiefen und Untiefen des baden-württembergischen Verwaltungsrechts. Verlust eines nahtlosen Fortbetriebs, wankende Befreiungstatbestände, Knick in der Erlaubnishistorie, Wandel der dogmatischen Argumentation, Brüche in der Zäsur-Rechtsprechung, zweifelhafte Duldung auf Zuruf, um kurz Stichworte zu nennen.

Neuauflage am 15. September 2023

Rechtsanwalt Mirko Benesch ergänzte unter anderem, dass von ihm geführte Verfassungsbeschwerden anhängig sind, mit mündlichen Verhandlungen im kommenden November. Gleichzeitig erfolgte bereits heute die Einladung für den 9. Deutschen Glücksspielrechtstag. Der Termin, gerne vorzumerken: Freitag, 15. September 2023.