08.12.2014

Baden-Württemberg: Erst Schulung, dann Arbeitsaufnahme

"Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Baden-Württemberg hat uns mitgeteilt, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Spielhallen bereits vor Arbeitsaufnahme die gesetzlich vorgeschriebene Präventionsschulung absolvieren müssen." Das berichtet Merlato in einer Pressemitteilung. Dies ergebe sich laut Wirtschaftsministerium direkt aus Paragraf 7 Absatz 2 des Landesglücksspielgesetzes.

Sollte in einer Spielhalle Personal ohne entsprechendes Schulungszertifikat arbeiten, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Ob bei nicht erfolgter Schulung tatsächlich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werde, liege im jeweiligen Ermessen der zuständigen Behörde, beziehungsweise des einzelnen Ordnungsbeamten, heißt es nach Angaben von Merlato in der Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg. Eine konkrete Vorgabe hierzu gebe es von Seiten des Wirtschaftsministeriums nicht.

"Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass bei Ihnen in den Spielhallen ausschließlich geschulte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeiten. Neu eingestellte Mitarbeiter, die mit den Gästen im direkten Kontakt stehen, müssen bereits vor der ersten Arbeitsaufnahme die vorgeschriebene Präventionsschulung absolvieren", heißt es bei Merlato abschließend.