Beschluss des VG Hamburg zu Fungames mit Hinterlegungsspeicher
Das VG Hamburg entsprach jetzt einem Eilantrag, in dem begehrt wurde, dass Fungames mit Hinterlegungsspeicher vorläufig weiterbetrieben werden können (Beschluss vom 12. Januar 2004, Az.: 4 VG 1470/2003). Der Automatenunternehmer hatte hier auf die Ausgabe von Weiterspielmarken an seinen Geräten verzichtet.
Das VG Hamburg führt hierzu aus:
„Die Frage, ob es sich hier bei der Hinterlegung des Einsatzes einschließlich Rückerstattung bis zur Einsatzhöhe um einen Gewinn im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften handelt, muss als offen bezeichnet werden. Die Abwägung des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegen das Suspensivinteresse der Antragsteller fällt in diesen noch streitbefangenen Teilbereich zugunsten der Antragstellerin (Automatenunternehmer) aus.“