29.02.2024

Bremen: Gefahr endgültiger Schließungen zahlreicher Spielhallenstandorte rückt näher

In Bremen wird die Lage für die Spielhallenbetreiber immer schwieriger. Der NAV informiert.

Bis zum heutigen Tage mussten Spielhallenbetriebe in Bremen noch nicht schließen. Das Zeitfenster schließt sich jedoch, wie der Justiziar des Nordwestdeutschen Automatenverbandes (NAV), Prof. Dr. Florian Heinze, in einem Rundschreiben vom heutigen Donnerstag, 29. Februar erläutert.

Hintergrund ist, dass das verschärfte Spielhallengesetz mit einer rigiden Mindestabstandsregelung von 500 Metern, des Landes Bremen zwar bereits am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist und seit dem 1. Juli 2023 gilt, aufgrund juristischer und politischer Intervention die betroffenen Spielhallenbetriebe bis zum heutigen Tag noch nicht schließen mussten, aber: „die Gefahr der endgültigen Schließung zahlreicher Spielhallenstandorte rückt bedauerlicherweise näher“, so Rechtsanwalt Heinze.

Aus diesem Anlass informiert der Verbandsjustiziar über den aktuellen Stand der behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Zunächst weist Prof. Heinze darauf hin, wie die aktuelle Mindestabstandsregelung in der Hansestadt aussieht: 500 Meter zu anderen Spielhallen, zu Wettvermittlungsstellen und zu Schulen bestimmter Schulformen und: Der Betrieb von Mehrfachkonzessionen ist verboten.

Anträge von Betreibern abgelehnt

Nach dem Ablaufen der einjährigen Übergangsfrist am 1. Juli 2023 seien „alle auf einen Weiterbetrieb von Spielhallen gerichteten Anträge von Betreibern abgelehnt worden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu Schulen bestimmter Schulformen nicht einhalten und die gegen das Verbundverbot verstoßen.

Bei Abstandskonflikten zwischen Spielhallen und anderen Spielhallen, sowie zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen findet ein Auswahlverfahren statt, dieses sei „in vielen Fällen noch nicht abgeschlossen“, so Rechtsanwalt Heinze, aber: Die für diese Fälle vorgesehenen Losverfahren sollen in Kürze beginnen.

Klagen haben keine aufschiebende Wirkung

Durch Schließungsverfügungen mit Sofortvollzugsanordnung in den bereits erlassenen Ablehnungsbescheiden haben Klagen gegen die Ablehnungsbescheide keine aufschiebende Wirkung und können „mit Verwaltungszwang vollzogen werden“. Trotzdem seien Klagen notwendig, „um diese nicht bestandskräftig werden zu lassen“, so Rechtsanwalt Heinze.

Allerdings wurden beim Verwaltungsgericht Bremen Eilanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Daraufhin habe die Stadt Bremen erklärt, für die Dauer der Eilverfahren, den Weiterbetrieb der Spielhallen zu dulden. Alle Eilanträge wurden vom VG Bremen „flächendeckend abgelehnt“, so Rechtsanwalt Heinze.

Gegen diese Entscheidungen des VG Bremen finden derzeit Beschwerdeverfahren beim OVG Bremen statt, die bislang noch nicht entschieden wurden.

Spielhallen müssen umgehend geschlossen werden

Abschließend erklärt Rechtsanwalt Heinze: Gespräche mit Vertretern der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation deuten darauf hin, dass es nach Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem OVG Bremen nicht zu einer Verlängerung der Duldungserklärungen (Duldung des Weiterbetriebs von Spielhallen während der laufenden Eilverfahren für die Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht) kommen wird. Mit Zugang der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts werden Spielhallen umgehend geschlossen werden müssen. Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Eilverfahren gibt es nicht. Der Instanzenzug endet im Eilverfahren beim OVG.

Alle Fragen der NAV-Mitglieder zu der aktuellen Lage möchte der Verband bei einer Online-Sonderveranstaltung am Freitag, 8. März, ab 10 Uhr klären. Weitere Informationen erhalten Mitglieder direkt beim NAV unter www.nordwestdeutscher-automatenverband.de