Bremen verschärft Rauchverbot für Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros
Am Mittwoch, 26. August 2026, hat die Bremische Bürgerschaft das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes“ beschlossen – und damit eine deutliche Verschärfung und Ausweitung des Rauchverbots für Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros umgesetzt.
Möglichkeit für Raucherräume entfällt
Bereits in Paragraph 2 wird genau definiert und erweitert, dass das Rauchen „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen verboten sei. Dass dieses Verbot auch in Spielhallen gilt, war bereits in dem ersten Entwurf des neuen Nichtraucherschutzgesetzes erfasst. Zudem entfällt auch die Möglichkeit, innerhalb von Spielhallen Raucherräume einzurichten.
Neu ist ebenfalls die ausdrückliche Ausweitung des Rauchverbots auf Spielbanken und Wettvermittlungsstellen.
Ausweitung auf die Spielbanken
In dem Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, SPD, und der Linken wird insbesondere die Ausweitung auf die Spielbanken Bremen und Casino Bremerhaven erläutert: „In wirtschaftlicher Hinsicht besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den privat betriebenen Spielhallen und den öffentlichen Spielbanken. Dem Nichtraucherschutz ist jedoch in beiden Arten von Spielstätten der gleiche Stellenwert zuzubilligen. Eine Ungleichbehandlung wäre daher, insbesondere vor dem Hintergrund der fiskalischen Interessen des Landes, rechtlich möglicherweise angreifbar und hat in anderen Bundesländern bereits zur Außervollzugsetzung von Rauchverboten in Spielhallen geführt.“
Abschließend verweist der Änderungsantrag hierzu auf eine entsprechende Entscheidung des OVG des Saarlandes (Az. 1 B 56/24). Dort war das Verbot nach entsprechenden Klagen außer Vollzug gesetzt worden.
Geldbuße in Höhe von bis zu 2 500 Euro
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes und für die Erfüllung der Hinweispflicht sind die jeweiligen Betreiber. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2 500 Euro geahndet werden kann. Die jeweiligen Raucher müssen mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen.
Ebenfalls betroffen von der Ausweitung des Rauchverbots sind überdachte Bereiche von Bus- und Bahnhaltestellen sowie bestimmte Außenbereiche von Freizeit-, Gesundheits- und Rehabilitationseinrichtungen.