24.11.2005

Bundesverwaltungsgericht: „Fungames nicht erlaubt“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine Entscheidung zur gewerberechtlichen Bewertung der Fungames und des „Pausen-Fünfers“ getroffen (BVerwG 6 C 8.05 und 9.05 – Urteile vom 23. November 2005).

„Nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Fungames als Geld-Gewinn-Spiele anzusehen und dürfen in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden“, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung.

Dabei definiert das Bundesverwaltungsgericht Fungames wie folgt: „Fungames sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit
Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, so genannten Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt. Sie ermöglichen eine Rückgewähr lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge.“

Zugleich habe das Gericht entschieden, dass die Gewährung von Geld oder Gutscheinen nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät unzulässig sei, weil dadurch das Weiterspielen angeregt werde, obwohl die Spieler nach Ablauf dieses Zeitraums Gelegenheit erhalten sollen, sich über ihr Spielverhalten Rechenschaft abzulegen, so das Gericht.

„Mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Betrieb von Fungames mit Weiterspielmarken unzulässig“, macht BA-Geschäftsführer Harro Bunke deutlich. „Ebenso die Gewährung von Bargeld zur Überbrückung von Spielpausen bei Geldspielgeräten, unabhängig von einer zukünftigen gesetzlichen Regelung im Rahmen der Änderung der Spielverordnung (siehe Paragraf 6a und Paragraf 9 Absatz 1 der neuen Spielverordnung).“

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