18.03.2020

Bundesweite Spielhallenschließungen – UPDATE – Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer haben am 16. März angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland bundesweite Spielhallenschließungen erlassen.

Neben Spielhallen müssen auch Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen schließen.

Die bislang bekannten Erlasse im Überblick:

-  In Baden-Württemberg sind Spielhallen ab dem 17. März. Die Verordnung bleibt vorerst bis zum 15. Juni bestehen.

-  In Bayern sind Spielhallen ab dem 17. März geschlossen.

-  In Berlin müssen Spielhallen seit dem 17. März geschlossen sein.

-  In Brandenburg sind Spielhallen ab dem 18. März geschlossen.

-  In Bremen sind Spielhallen ab dem 18. März geschlossen. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19. April.

-  In Hamburg müssen Spielhallen seit dem 16. März geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. April.

-  In Hessen sind Spielhallen ab dem 18. März geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19. April.

-  In Mecklenburg-Vorpommern müssen Spielhallen ab dem 18. März (6 Uhr) geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 20. April.

-  In Niedersachsen müssen Spielhallen ab dem 17. März, 6 Uhr, geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 18. April.

-  In Nordrhein-Westfalen müssen Spielhallen seit dem 16. März geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19. April.

-  In Rheinland-Pfalz müssen Spielhallen ab dem 18. März geschlossen sein.

-  Im Saarland gelten die Schließungen ab Mittwoch, dem 18. März bis auf Weiteres.

-  In Sachsen müssen Spielhallen ab dem 19. März geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 20. April.

-  In Sachsen-Anhalt müssen Spielhallen ab dem 18. März geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 20. April.

-  In Schleswig-Holstein müssen Spielhallen seit dem 14. März geschlossen sein. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19. April.

-  In Thüringen müssen Spielhallen ab Mittwoch, dem 18. März, geschlossen bleiben. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19. April.

(Stand: 18. März, 9 Uhr)

Rechtsanwalt Tim Hilbert weist nochmals daraufhin, dass Automatenunternehmer die Möglichkeit haben, Kurzarbeitergeld (Kug) für ihre Arbeitnehmer zu beantragen. Dies beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Hilbert, der Justiziar der BA-Landesverbände Baden-Württembergs und Rheinland-Pfalz sowie juristischer Berater des Fachverbands Spielhallen ist, betont, dass manche Angestelltengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Dazu zählen:

- Arbeitnehmer/innen in beruflicher Weiterbildugsmaßnahme (Vollzeitmaßnahme)

mit Leistungsbezug,

- Auszubildende

- Anspruch auf Kug haben nur Arbeitnehmer/innen, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Für den gesamten Verlauf der Kündigungsfrist besteht für gekündigte Arbeitnehmer/innen kein Kug-Anspruch.

- Geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Des Weiteren erläutert Hilbert, dass vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstunden und Urlaubsansprüche abgebaut sein müssten. In einem Info-Schreiben des FSH empfiehlt der Rechtsanwalt: „Soweit dies nicht erfolgt ist, sollte mit den Mitarbeitern/innen kurzfristig die sofortige Beurlaubung vereinbart werden. Da eine einseitige Beurlaubung unzulässig ist, muss der/die Arbeitnehmer/in dem Urlaubsabbau zustimmen. Dies sollte schriftlich erfolgen.“

Für das Jahr 2020 bestehe derzeit nur ein anteiliger Urlaubsanspruch in Höhe von 3/12 des Jahresurlaubs.

Weitere Informationen zu arbeits- und unternehmensrechtlichen Aspekten der Corona-Krise erhalten Sie vom Bundeswirtschaftsministerium, von Ihrem BA-Landesverband, den Fachverbänden FSH und FGA sowie vom Forum der Automatenunternehmer.