05.03.2004

Die neuen, aktuellen Automatenaufstellverträge

Ab sofort werden die Automatenaufstellverträge aus unserem Hause in einer geänderten Fassung ausgeliefert.

In der Neuauflage wurde in Nr. 7. a) folgende Änderung aufgenommen: „Können alle oder einzelne der in Nr. 1. a) aufgeführten Automaten ...“

Diese Änderung wurde nötig, da das Amtsgericht Heilbronn die ursprüngliche Klausel als nicht präzise genug erachtete (das vollständige Urteil lesen Sie im neuen AM 3/2004, Seite 101/102).

Die Juristenkonferenz des Bundesverbandes empfiehlt diese Formulierung bei Neuabschlüssen und wenn möglich auch bei Altverträgen in den Vertrag aufzunehmen.

Weiterhin sollte folgende Zusatzklausel unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ in den Vertrag geschrieben werden: „Tritt an die Stelle der Umsatzsteuer oder einer anderen Abgabe auf den Erlös von Geldspielgeräten und/oder Unterhaltungsautomaten eine andere Steuer beziehungsweise Abgabe, kann auch diese Steuer beziehungsweise Abgabe bei der Abrechnung mit dem Gastwirt in Abzug gebracht werden.“

Anmerkung: Dieser Text wird nicht in die neuen Verträge eingedruckt, sondern muss vom Automatenunternehmer selbst eingetragen werden.