Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist
(BVerwG 9 C 7.16 ) .Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros.
Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte Veranstaltungsfläche. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 Euro je 20 Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Drei Kläger, die in Dortmund Wettbüros betreiben, wehrten sich. Nachdem sie mit ihren Klagen vor dem VG Gelsenkirchen und dem OVG Münster gescheitert waren, hat das Bundesverwaltungsgericht ihnen nunmehr stattgegeben.
Bei der Wettbürosteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt seien, erklärten die Bundesrichter. Sie stünde auch nicht in einem unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes.
Der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab verletze aber die Steuergerechtigkeit. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bilde der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz, betonte das Bundesverwaltungsgericht.
„Der Rechtfertigungsbedarf für einen Ersatzmaßstab ist umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Mit dem Flächenmaßstab sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Stattdessen steht mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundeverwaltungsgerichts.