27.04.2007

Empfehlung der Verbände zur Umsatzsteuer

Der Arbeitsausschuss Münzautomaten (AMA) hat jetzt zu dem Beschluss des Finanzgerichtes Düsseldorf (Umsatzsteuer auf Geldspielgeräteumsätze) Stellung genommen. Die Spitzenverbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft raten darin „ausdrücklich davon ab' Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.


Hier die AMA-Stellungnahme im Wortlaut:

mit Beschluss vom 27. März 2007 hat das FG Düsseldorf die Vollziehung einer Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2006 mit dem Argument ausgesetzt, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Voranmeldung bestünden. In dem Aussetzungsverfahren hat die Betreiberin einer Spielhalle in NRW Einspruch gegen ihre Umsatzsteuervoranmeldung erhoben, weil ihres Erachtens der neue, ab 06. Mai 2006 in Kraft getretene § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten EG-Umsatzsteuerrichtlinie (neu: Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) entspreche.

Für die Bewertung des Beschlusses des FG Düsseldorf ist zunächst wesentlich, dass er in einem Eilverfahren ergangen ist. In einem derartigen Verfahren werden aufgeworfene Rechtsfragen lediglich summarisch und vorläufig, nicht aber abschließend geprüft. Die Aussetzung der Vollziehung ist bereits immer dann zu gewähren, wenn Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage besteht. Dies wird von verschiedenen, durch die Spitzenverbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft befragten Steuerrechtsexperten insofern auch so gesehen, weil es zu der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG noch keine einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen gibt.

Das von der Antragstellerin vorgetragene Hauptargument, dass die Sechste Umsatzsteuerrichtlinie eine vollständige Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz fordert, lässt das Finanzgericht Düsseldorf ausdrücklich unbeantwortet. Dem Beschluss lässt sich nur entnehmen, dass die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität als offen gewertet wird. Nach Auffassung der konsultierten Steuerrechtsexperten gibt es sehr gewichtige Argumente dafür, dass Art. 13 Teil B Buchst. f (neu: Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) der Umsatzsteuerrichtlinie es zulässt, bestimmte Formen der Glücksspiele der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Damit habe der deutsche Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum genutzt. Hierfür spricht z. B. auch, dass der Bundesrat seine anfänglichen Bedenken gegen die Änderung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG zurückgestellt und der Änderung des Gesetzes zugestimmt und dass auch die EU-Kommission ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingestellt hat.

Letzte, 100%ige Klarheit in der aufgeworfenen Rechtsfrage wird natürlich erst eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes bzw. möglicherweise sogar erst des EuGH bringen.

Im Hinblick auf den Beschluss des FG Düsseldorf wird Automatenaufstellunternehmern zu empfehlen sein, Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeit nach dem 06. Mai 2006 (d. h. nach dem Inkrafttreten von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) offen zu halten. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen stehen zwar gemäß § 168 S. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, dieser kann jedoch unter bestimmten Umständen entfallen. Berater werden daher vorsorglich empfehlen, gegen die Umsatzsteuervoranmeldung mit Hinweis auf den Beschluss des FG Düsseldorf Einspruch zu erheben und das Ruhen der Verfahren zu beantragen. Der Einspruch kann zeitgleich mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erhoben werden.
Nach Auffassung der Verbände ist aus wirtschaftlicher, unternehmerischer Sicht ausdrücklich davon abzuraten, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Im Fall des Unterliegens im Rechtsverletzungsverfahren werden nämlich Aussetzungszinsen (0,5 % pro Monat!) und alle aufgelaufenen Steuerbeträge sofort fällig. Es ist daher vorzuziehen, die Steuer zu bezahlen, um sie dann bei einem etwaigen Obsiegen mit 0,5 % pro Monat verzinst erstattet zu bekommen.

Aus politischer Sicht und insbesondere im Interesse der Glaubwürdigkeit der Automatenkaufleute in Deutschland und der Spitzenverbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft ist es erforderlich, die Umsatzsteuer zu zahlen. Wir haben in der Diskussion um den Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes (anstelle einer Umsatzbesteuerung) in aller Deutlichkeit stets wiederholt, dass die Automatenwirtschaft zur gewerblichen Wirtschaft gehört und bereit und willens ist, Umsatzsteuer zu zahlen - nicht mehr und nicht weniger. Der Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes kann nicht Anlass dafür sein, hier eine Kehrtwende zu machen und unglaubwürdig zu werden.

Die Diskussion aus dem Jahre 2005 und der ersten Monate des Jahres 2006 hat die Gefahren belegt: Damals wurde eine Spieleinsatzsteuer von zunächst 20 % und später 10 % von den Finanzministerien der Bundesländer gefordert. Die Belastung wäre um ca. 5mal höher gewesen als bei der Umsatzsteuer. Die aktuelle Situation in Hamburg, wo Bemessungsgrundlage für die Spielvergnügungssteuer der Spieleinsatz ist und ein Steuersatz von 5 % existiert, belegt nach Ausführungen des Hamburger Automatenverbandes plastisch, dass derartige Steuersätze das wirtschaftliche Ende des allergrößten Teils der Branche sind. Dies sollte allen verantwortlichen Unternehmern in der Branche ein warnendes Beispiel sein!