Entwurf eines Thüringer Spielhallengesetzes
Die Landesregierung von Thüringen hat unter der Federführung des Thüringer Innenministeriums den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags und zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens und anderer Vorschriften erarbeitet.
Hieraus ergibt sich in der Folge auch Regelungsbedarf für das gewerbliche Glücksspiel.
„Teil des vorliegenden Gesetzentwurfes sind daher neue Vorgaben für Spielhallen – Thüringer Spielhallengesetz – und Änderungen im Thüringer Gaststättengesetz“, analysiert der Bundesverband Automatenunternehmer.
Hier in Stichworten die unsere Branche betreffenden, vielfach sehr restriktiven Regelungen im Erfurter Gesetzentwurf:
– Übergangsfrist für bestehende Spielstätten fünf Jahre bis 30. Juni 2017; Härtefallklausel ermöglicht bis zu weitere fünf Jahre
– separate glückspielrechtliche Erlaubnispflicht (für längstens fünf Jahre)
– Abstandsgebot von Spielhallen zueinander von 500 Metern Luftlinie; Ausnahmen zulässig, jedoch nicht unter 400 Meter Luftlinie
– Verbot von Mehrfachkonzessionen
– keine räumliche Nähe von Spielhallen zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden
– in das Innere von Spielstätten darf kein Einblick gewährt werden
– das äußere Erscheinungsbild darf keinen Aufforderung- oder Anreizcharakter haben
– Spielstättenmitarbeiter müssen von ihrem regelmäßigen Aufenthaltsort (Theke oder Kassenbereich) aus alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können, auch unter Zuhilfenahme technischer Möglichkeiten
– Aufstellung von Geldausgabeautomaten unzulässig
– Wettabschlüsse sowie das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet möglich ist, sind unzulässig
– als Bezeichnung ist nur noch der Begriff „Spielhalle“ zulässig
– ausreichendes Aufsichtspersonal muss dauerhaft anwesend sein
– Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen über Beratungsstellen sind auszulegen
– Sozialkonzept vorhalten
– keine Werbung in Medien
– Verabreichung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verboten
– Sperrzeiten von 1 bis 6 Uhr; gilt auch für andere Unternehmen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte bereit stehen