Flickenteppich bei Öffnungsperspektiven
Sinkende Infektionszahlen bundesweit geben Anlass zu vorsichtiger Hoffnung auf ein baldiges, eventuell stufenweises Ende des Lockdowns. Wie die Öffnungsperspektiven für Spielhallen und Gastronomie in den einzelnen Ländern aussehen, hat das Forum der Automatenunternehmer zusammengetragen. Dabei wird vor allem deutlich: Es ist und bleibt ein Flickenteppich.
Baden-Württemberg sieht für Spielhallen noch keine Öffnungsperspektive vor. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt fünf Werktage lang unter 100, darf die Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr mit räumlicher Begrenzung (1 Gast pro 2,5m²) und unter Einhaltung der Hygieneregeln wieder öffnen.
Bayern sieht für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 ab Pfingsten unter anderem für die Außengastronomie vor. Spielhallen werden in der aktuellen Verordnung nicht genannt.
Berlin nennt aktuell keine Öffnungsperspektiven für Spielhallen oder die Innengastronomie.
Brandenburg spart bei seinen derzeit genannten Öffnungsperspektiven die Innengastronomie und die Spielhallen ebenfalls aus.
Bremen schreibt in seiner aktuellen Landesverordnung, dass Spielhallen mindestens bis zum 6. Juni 2021 geschlossen bleiben müssen.
Hamburg sieht derzeit vier Öffnungsschritte vor, in denen Spielhallen aber nicht explizit genannt werden. Abhängig vom Infektionsgeschehen, jedoch frühestens 10 bis 14 Tage nach dem zweiten Öffnungsschritt soll im dritten Öffnungsschritt die Öffnung der Außengastronomie erfolgen. Erst weitere 10 bis 14 Tage später, aktuell heißt das frühestens am 16. Juni, könnte es im Schritt zu Öffnungen der Innengastronomie kommen. In welche Kategorie Spielhallen fallen, ist derzeit nicht bekannt.
Hessen verfolgt einen zweistufigen Öffnungsplan. Spielhallen werden in Stufe 2 berücksichtigt. Stufe 1 greift danach, sobald die Bundesnotbremse außer Kraft gesetzt wurde. Spielhallen dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert für eine Dauer von mindestens weiteren 14 Tagen unter 100 liegt. Alternativ dürfen Spielhallen wieder öffnen, wenn an mindestens 5 weiteren Tagen der Sieben-Tage-Inzidenzwert unter 50 liegt. In beiden Szenarien sind Auflagen zum Infektionsschutz zu beachten. Hierzu zählen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Bedienung von Gästen sowie für Gäste bis zur Einnahme des Sitzplatzes, ein Negativnachweis über einen Corona-Test, Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern/Trennvorrichtungen und die Kontaktdatenerfassung von Gästen. Auch die Innengastronomie darf in Stufe 2 unter denselben Auflagen wie Spielhallenbetriebe wieder öffnen.
Mecklenburg-Vorpommern sieht die Wiedereröffnung der Innen- und Außengastronomie ab dem 23. Mai vor. Allerdings läuft die aktuelle Corona-Verordnung des Landes am 22. Mai aus. Öffnungsperspektiven müssen also durch eine neue Corona-Verordnung noch bestätigt werden.
Niedersachsen will die Öffnung von Spielhallen bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 mit "erhöhten Anforderungen an das Hygienekonzept" (nicht näher definiert) sowie weiteren Anforderungen an den Infektionsschutz (Medizinische Maske, negativer Corona-Test) ab Ende Mai öffnen. Gleiches gilt für die Innengastronomie. Als Auflagen gelten hier ein negativer Testnachweis, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abseits des Sitzplatzes, eine hiermit verbundene Sitzplatzpflicht, ein Hygienekonzept sowie eine begrenzte Besucherzahl (maximal 50 % Kapazität). Für gastronomische Einrichtungen gilt zudem eine Sperrstunde um 23 Uhr. Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 dürfen Spielhallen und Innengastronomie lediglich mit der Auflage eines Hygienekonzeptes öffnen.
NRW sieht die Öffnung von Spielhallen unter Auflagen vor, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz am fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50 liegt, wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen. Zwei Tage später darf geöffnet werden, allerdings pro 10 Quadratmeter nur für eine Person, die zudem einen höchstens 48 Stunden alten, negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen muss. Der Test muss entsprechend eines in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Testverfahrens durchgeführt und von einer in derselben Verordnung vorgesehenen Stelle schriftlich oder digital bestätigt worden sein. Bei einer Inzidenz von über 50 an drei aufeinander folgenden Tagen wird die Öffnung zurückgenommen. Diese Regeln gelten auch für die Innengastronomie.
Rheinland-Pfalz sieht die Öffnung der Innengastronomie ab Fronleichnam vor, wenn der Inzidenzwert in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt. Wettvermittlungsstellen dürfen kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden. Spielhallen werden nicht genannt.
Saarland: Es gelten weiterhin die Regelungen des Saarland-Modelles. Entsprechend dürfen Spielhallen bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von unter 100 öffnen. Als Auflage gilt neben dem Hygienekonzept auch hier die Vorlage eines "negativen SARS-CoV-2-Tests". Die Innengastronomie hingegen bleibt im Saarland vorerst geschlossen.
Sachsen nennt in seinen Plänen für inzidenzabhängige Lockerungen in zwei Schritten aktuell weder Spielhallen noch die Innengastronomie. Das könnte sich nach dem 30. Mai ändern. An diesem Datum läuft die derzeitige Corona-Verordnung aus.
Sachsen-Anhalt sieht zurzeit in seiner Corona-Verordnung noch keine Öffnungsperspektive für die Innengastronomie oder Spielhallen vor.
Schleswig-Holstein bietet aktuell für Spielhallen noch keine Öffnungsperspektiven. Die Innengastronomie darf unter Auflagen (u.a. eingeschränkte Öffnungszeit von 5 bis 23 Uhr; negativer Testnachweis) öffnen.
Thüringen will auch bei Sieben-Tage-Inzidenzen unter 100 vorerst keine Öffnungen von Innengastronomie und Spielhallen.
„Aufgrund der Vielfalt an Regelungen ist ein vollständiger Überblick zu den aktuellen Öffnungsperspektiven schwierig“, betont das Forum. Hinzu kommt, dass die Corona-Verordnungen der Länder zu unterschiedlichen Terminen auslaufen und durch neue ersetzt werden (müssen). Automatenkaufleute sind daher gut beraten, die jeweils gültige Corona-Verordnung in den Bundesländern, in denen sie tätig sind, selbst im Auge zu behalten.