Freispruch: Kein unerlaubtes Glücksspiel
Im einem Strafprozess wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels ist die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover der Argumentation der Verteidiger Prof. Dr. Florian Heinze und Prof. Dr. Michael Nagel gefolgt und hat den angeklagten Spielhallenbetreiber in der Hauptverhandlung freigesprochen [Az. NZS 46 KLs 5573 Js 79200/17 (8/18)].
Losentscheid
Der Spielhallenbetreiber betreibt in Hannover eine Doppelspielhalle, die sich in einem Abstandskonflikt zu zwei weiteren Spielhallen befindet. Nach Beantragung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse führte die Stadt Hannover ein Losverfahren zwischen den konkurrierenden Spielhallen durch. Dabei fiel der Losentscheid auf eine von einem Mitbewerber betriebene Spielhalle. Die Anträge des angeklagten Spielhallenbetreibers auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse wurden abgelehnt.
Während seines laufenden Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover sowie seines Beschwerdeverfahrens vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hielt der Betreiber eine seiner beiden Spielhallen weiterhin geöffnet. Vor dem OVG, das die Durchführung eines Losverfahrens in einem musterhaften Verfahren zuvor bereits als rechtswidrig qualifiziert hatte, war er schließlich erfolgreich. Konsequenterweise erhielt der Spielhallenbetreiber sodann – wie viele andere niedersächsische Betreiber auch – nachträglich eine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis im Sinne von Paragraf 24 GlüÄndStV.
Einziehung der "Taterträge" beantragt
Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft Hannover im April 2018 Anklage erhoben und die Einziehung der aus dem Betrieb der Spielhalle in der Zeit bis zur Erteilung einer Erlaubnis erlangten Taterträge beantragt. Während das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens im November 2018 abgelehnt hatte, ließ das Oberlandesgericht Celle auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Anklage im Januar 2019 zur Hauptverhandlung zu (Az. 2 Ws 485/18).
Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover vertrat auch nach der Hauptverhandlung die Auffassung, bereits der objektive Tatbestand von § 284 StGB (Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels) sei nicht erfüllt. Es sei – auf diesen Umstand wiesen auch Prof. Dr. Heinze und Prof. Dr. Nagel in ihren Plädoyers hin – entgegen der zuvor vom Oberlandesgericht vertretenen Ansicht keine rein formale Betrachtungsweise geboten. Vielmehr müsse im Hinblick auf die verwaltungsakzessorische Natur des Tatbestands der Umstand Berücksichtigung finden, dass die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuvor in rechtswidriger Weise unterblieben sei.
Verfassungswidrige Landesregelung
„Die Strafbarkeit kann nicht losgelöst von der verfassungswidrigen Landesregelung beurteilt werden“, so die Kammervorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Da bereits der objektive Tatbestand der Strafnorm nicht erfüllt ist, kam auch die Einziehung von Taterträgen nicht weiter in Betracht.
„Wir sind mit dem Ausgang des Verfahrens hoch zufrieden“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinze nach der Urteilsbegründung. „Die Strafkammer ist der Argumentation der Verteidigung gefolgt und hat sich auch nicht von der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts beeindrucken lassen.“