20.04.2021

Für die Unternehmen ist heute die Testangebotspflicht in Kraft getreten

„Seit heute ist im Rahmen der geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auch die Testangebotspflicht in Kraft (§ 5) getreten. Unternehmen müssen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einen kostenfreien Corona-Test pro Woche zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können diese jedoch als erstattungsfähige Fixkosten angerechnet werden“, informiert das Forum der Automatenunternehmer in einem aktuellen Forum Aktuell-Newsletter.

Wichtig auch der Hinweis: „Aufgrund zu erwartender Verzögerungen in der Verfügbarkeit und Lieferung von Tests möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Bestellung von Corona-Tests zunächst als Nachweis ausreicht. Mit Blick auf mögliche Kontrollen von Arbeitsschutzbehörden ist es daher erforderlich, die Bestellnachweise aufzubewahren – laut Arbeitsschutzverordnung mindestens vier Wochen lang.“

Bisher keine Testpflicht für Beschäftigte

Weiter heißt es: „Auch sei nochmals darauf verwiesen, dass die neue Regelung keine Testpflicht für Beschäftigte beinhaltet. Diese werden nicht dazu verpflichtet, dem Testangebot nachzukommen.“

Welche Tests der Arbeitgeber anbieten muss, sei nicht klar definiert. „Zur Durchführung von Corona-Tests im Betrieb bieten sich sogenannte PoC-Antigen-Tests an. Zu unterscheiden sind zwei Arten mit unterschiedlichen Anforderungen: Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Laien-Selbsttest) und Antigen-Tests zur professionellen Anwendung (Schnelltest)“, macht das Forum deutlich und steigt noch tiefer in die Thematik ein.

Der AutomatenMarkt wird in seiner Mai-Ausgabe ausführlich berichten.