Gästelisten, Datenschutz und Polizeizugriff
Der Zugriff auf Gästedaten durch Ermittlungsbehörden hat zuletzt für viel Unruhe und teilweise auch für Empörung gesorgt. Dennoch sind Spielhallen und Gaststätten in fast allen Bundesländern verpflichtet Gästelisten zu führen, damit mögliche Covid-19-Infektionsketten nachverfolgt werden können. Der BA erläutert, wie Spielhallenbetreiber ihren Verpflichtung unter Einhaltung des Datenschutzes am besten nachkommen können.
Nach Auskunft von BA-Justiziar Stephan Burger unterliegt das Führen der Gästelisten der Datenschutz-Grundverordnung. Daher müsse jedem Gast, der zur Abgabe seiner Kontaktdaten aufgefordert wird, eine vollständige Information nach Art. 13 DSGVO zur Verfügung gestellt werden – etwa als gut sichtbarer Aushang oder als auszuhändigendes Faltblatt. BA-Mitglieder können auf der Homepage ihres Bundesverbandes ein Formblatt abrufen.
Die erhobenen Gästedaten – in der Regel der Name und eine Möglichkeit zu Kontaktaufnahme – müssten vor dem Einblick Dritter geschützt werden, so Burger weiter. Deshalb sei die Verwendung einzelner Meldeblätter emfehlenswert, die in einem Ordner gesammelt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sicher vernichtet werden müssten.
Den Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Gästedaten im Rahmen der Ermittlung von Straftaten sieht Burger im Grundsatz durch die Strafprozessordnung gedeckt. Allerdings sei der Unternehmer seinen Gäste gegenüber auch zum Datenschutz verpflichtet und könne bei Verstößen haftbar gemacht werden. Daher sollten Gästedaten nur auf richterliche Anordnung herausgegeben werden. In besonders dringlichen Fällen (Gefahr im Verzug) genügt eine staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Anordnung.