24.02.2006

Geräte-TÜV: Bundesanstalt bittet um Geduld

Automatenkaufleute müssen sich künftig um den so genannten Geräte-TÜV selbst kümmern. Allerdings gibt es zurzeit noch keine exakten Infos über den Prüfungsverlauf.

Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) erklärt zur Rechtslage: Gemäß Paragraf 7 der seit 1. Januar 2006 geltenden Spielverordnung muss ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung und danach spätestens nach weiteren 24 Monaten auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüft werden.

„Die Überprüfung muss durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Stelle auf Kosten des Aufstellers durchgeführt werden“, führt BA-Geschäftsführer Harro Bunke aus. Weiter: „Die PTB hat uns gebeten, die Aufstellunternehmer darüber zu unterrichten, dass es gegenwärtig keine verbindlichen Informationen zum Verfahren der Benennung beziehungsweise Akkreditierung von nachprüfenden Stellen gibt.“

Wegen der Konzentration der PTB auf die erheblichen Umstellungen von alter nach neuer Spielverordnung und Bauartzulassungen von Geldspielgeräten könne eine entsprechende Regelung „nicht vor Mitte dieses Jahres erarbeitet und mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag abgestimmt werden“.