Geräte-TÜV ohne Einfluss der Hersteller

Entgegen falscher Behauptungen, die in den vergangenen Tagen veröffentlicht wurden, dienen Überprüfung und Freischaltung eines Gerätes im Rahmen des so genannten Geräte-TÜV nicht dem wirtschaftlichen Erfolg eines Herstellers, sondern ausschließlich der Rechtssicherheit des Betreibers. Darauf macht Bally Wulff aufmerksam.
Bei den Geldspielgeräten, die nach der neuen Spielverordnung zugelassen werden, wird der so genannte Geräte-TÜV alle zwei Jahre zur Pflicht. Damit soll gewährleistet werden, dass Geräte auch nach mehreren Betriebsjahren – bei unbegrenzter Aufstelldauer – dem Bauartmuster entsprechen. Wie und welche Prüfbevollmächtigten die Überprüfung der Geräte vornehmen werden, ist derzeit noch nicht geklärt.
Die Behauptung sei falsch, dass vor der Prüfung durch den Prüfbevollmächtigten eine Freischaltung durch den Händler erfolgen müsse, so Bally Wulff in einer Pressemitteilung weiter.
Prüfung und Freischaltung des Gerätes erfolgten durch den autorisierten und unabhängigen Prüfer. Dabei anfallende Gebühren beziehungsweise mögliche Kosten der PTB für die Erteilung der „Plakette', könnten von der Industrie nicht beeinflusst werden. Der Hersteller verdiene an diesem Vorgang nichts.
Automobilhersteller könnten die Höhe der TÜV- und ASU-Gebühren ebenfalls nicht beeinflussen oder finanziellen Vorteil daraus schöpfen, ziehen die Berliner eine Parallele .
Die technischen Lösungen für die Geräte der neuen SpielV stellten keinerlei Behinderung für den gewerblichen Betrieb dar. Wer dies so darzustellen versuche, setze sich dem Verdacht aus, die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllen zu wollen.