Immer höfliche Umgangsformen wahren
Die Abmahnung eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer ist berechtigt, wenn dieser Arbeitskollegen und insbesondere Vorgesetzten ein „Scheisswochenende“ beziehungsweise „beschissenes Wochenende“ wünscht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz.
Ein Arbeitnehmer verlangte in einer Klage die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, die er wegen seiner Äußerungen „Scheisswochende“ und „beschissenes Wochenende“ gegenüber einem Meister und seinem Vorgesetzten erhalten hatte.
„Das Gericht beurteilte diese Äußerungen als respektlos und unangemessen und lehnte eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ab“, berichtet die IHK Wiesbaden.
Der Kläger habe gegen die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, die zumindest auch umfasse, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere seinen Vorgesetzten mit einem gewissen Maß an Respekt verhalte.
Es sei auch unerheblich, ob sich der Kläger in einer angespannten Situation im Zusammenhang mit den in der Verladung angeordneten Überstunden befunden habe, da derartige respektlose Äußerungen unter keinem Aspekt zu rechtfertigen seien. Auf eine strafrechtliche Bewertung der Äußerung komme es nicht an.
Das Urteil des LAG Mainz vom 23. August 2011 (Az.: 3 Sa 150/11) ist hier einzusehen.