Kanzlei Benesch Winkler bietet kostenlose Hotline für Erstberatung
Die auf Glücksspielrecht spezialisierte Kanzlei Benesch Winkler richtet aufgrund des hohen Volumens an Anfragen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-COV-Virus (Corona-Virus) und den wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen eine Hotline ein.
Diese soll eine verbesserte Erreichbarkeit für die betroffenen Unternehmen gewährleisten.
Die Hotline richte sich insbesondere an alle Unternehmen aus der Glücksspiel-, Sportwetten und Gastronomiebranche sowie sonstigen Unternehmen und Gewerbetreibenden, lässt die Kanzlei verlauten.
Fragen zu Lohnfortzahlungspflicht, Kurzarbeit, Kündigungen und viele weitere Themen
„Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, da wir mit Fragen zur Lohnfortzahlungspflicht, Kurzarbeit, Kündigungen, Betriebsferien, Mietzahlungspflicht oder Fragen zu Darlehen , Banken etc. überhäuft wurden“, so die Kanzlei Benesch Winkler.
Die anwaltliche Beratung im Rahmen dieser Hotline (anwaltliche Erstberatung gemäß Paragraf 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) ist kostenfrei, es fallen lediglich die unten genannten Telefongebühren an, bei welchem es sich ausschließlich um die Gebühren der Telekom für die Bereitstellung des Anschlusses handelt.
Die Hotline ist Montag bis Freitag von 8 bis 19 Uhr und samstags und sonntags von 10 bis 17 Uhr erreichbar: 01803-GAMBLING (01803-42625464) *
* 0,09 €/Minute aus dem dt. Festnetz. Anruf aus dem Mobilfunknetz kann abweichen, maximal jedoch 0,42 €/Minute.
Kostenlose Erstberatung – sieben Tage in der Woche
Des Weiteren haben Unternehmer die Option eine extra eingerichtete E-Mail-Adresse zu nutzen (corona@benesch-winkler.de). Die Kanzlei weist darauf hin, dass die Mails einerseits schnellstmöglich beantwortet werden, andererseits sie an der Betreibung dieser Hotline nichts verdiene und die genannten Telefonkosten ausschließlich die Gebühren der Telekom seien.
„Bitte sehen Sie uns daher nach, dass wir mit der Hotline nicht alle individuellen Probleme und Fragen abschließend lösen können und unsere Beratung nicht über eine Erstberatung gemäß Paragraf 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen kann und darf.