Keine Änderung des Niedersächsischen Spielhallengesetzes – Frist für Doppelspielhallen endet am 31. Dezember 2025
In einem Rundschreiben erinnert der Nordwestdeutsche Automatenverband (NAV) daran, dass das Befristungsende für Doppelspielhallen in Niedersachsen am 31. Dezember 2025 ist.
Weiter informiert NAV-Verbandsjustiziar Prof. Dr. Florian Heinze: Eine erneute Erlaubniserteilung für zwei im Verbund betriebene Spielhallen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig (§ 18 Abs. 4 S. 5 NSpielhG). In den vergangenen Monaten haben wir eine Vielzahl intensiver Gespräche mit Abgeordneten und Mitgliedern der Landesregierung zum Auslaufen der Doppelspielhallen geführt und gemeinsam mit dem Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft (DAW) in einer Öffentlichkeitskampagne auf den drohenden Verlust von 3 000 Arbeitsplätzen aufmerksam gemacht. Die Schließung legaler und staatlich konzessionierter Spielhallen leistet darüber hinaus dem illegalen Spiel weiter Vorschub. Den niedersächsischen Kommunen entgehen dadurch rund 20 Millionen Euro Vergnügungssteuereinnahmen jährlich, die sie in Zeiten notleidender kommunaler Haushalte dringend benötigen. Unsere Argumente haben vielfach Zustimmung erfahren. Die Niedersächsische Landesregierung vertritt jedoch die Rechtsauffassung, der Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaube die ‚Verlängerung einer Verlängerung‘ nicht, so dass eine Änderung des Landesgesetzes aus Rechtsgründen nicht möglich sei.“
Gesetzentwurf eingebracht
Die CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag habe als Opposition ungeachtet dessen gestern einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, mit dem in § 18 Abs. 4 S. 4 NSpielhG das gesetzliche Befristungsende 31. Dezember 2025 durch das Befristungsende 31. Dezember 2030 ersetzt werden sollte. Den Gesetzentwurf gibt es hier.
Nach einer ausführlichen parlamentarischen Debatte sei der Gesetzentwurf jedoch von der Mehrheit der Abgeordneten abgelehnt worden, so Prof. Heinze weiter. Daher bleibe es bei dem Befristungsende am 31. Dezember 2025.
Prof. Heinze weiter: „Bitte stellen Sie (soweit noch nicht erfolgt) daher dringend und umgehend (!) Ihre Anträge auf Erteilung wenigstens einer Erlaubnis für eine in einem Spielhallenverbund betriebene Spielhalle und stellen Sie sicher, dass Ihnen wenigstens eine Genehmigung für den Weiterbetrieb ab dem 1. Januar 2026 bis zum Jahresende vorliegt, da anderenfalls der gesamte Standort geschlossen werden müsste.
Sofern Sie darüber hinaus mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe den Versuch unternehmen wollen, einen zunächst vorübergehenden Weiterbetrieb auch der zweiten Spielhalle aus einem Spielhallenverbund über das Befristungsende hinaus zu erreichen, sollten Sie die zuständige Genehmigungsbehörde zum Erlass eines Ablehnungsbescheides mit Blick auf die zweite in einem Verbund betriebene Spielhalle bewegen, um sodann dagegen eine Hauptsacheklage zu erheben und ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren zu führen.
Verbraucherschutzniveau signifikant gesteigert
Die nur kurze Übergangsfrist in § 18 Abs. 4 NSpielhG weckt begründete Zweifel an ihrer Verfassungskonformität, berücksichtigt man zugleich die Vielzahl spielerschützend wirkender Einzelmaßnahmen, die mit dem Niedersächsischen Spielhallengesetz im Februar 2022 in Kraft getreten sind, wie unter anderem Zertifizierung, Anhebung des Eintrittsalters auf 21 Jahre, Sachkundeprüfung für spielhallenbetreibende Personen, besondere Schulung des Personals durch die Industrie- und Handelskammern, Besetzung von Doppelspielhallen mit zwei Aufsichtspersonen und Anschluss an das bundesweite und spielformübergreifende Sperrsystem („OASIS“).
Diese Maßnahmen haben das Verbraucherschutzniveau in Niedersachsen signifikant gesteigert, so dass die Schließung zweiter Spielhallen aus einem Spielhallenverbund unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sein könnte.
In verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sind die Fachgerichte nicht verpflichtet, bei verfassungsrechtlichen Zweifeln die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Art. 100 Abs. 1 GG, sogenannte „Richtervorlage“), sondern können Rechtsnormen (wie etwa § 18 Abs. 4 S. 4 und S. 5 NSpielhG) vorübergehend unangewendet lassen.“
Der Verbandsjustiziar unterstützt bei der Durchführung von Erlaubnisverfahren oder bei der Führung von Hauptsacheklagen und Eilverfahren. Kontakt: 0511/80740830 oder f.heinze@hlvs.de.