25.08.2015

Mindestlohn: Änderung der Dokumentationspflichten in Kraft

Das Bundesarbeitsministerium hat Änderungen bei der Dokumentationspflicht des Mindestlohnes eingeführt. Bildquelle: Uwe Schlick/pixelio.de.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Mindestlohn-Dokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) geändert und damit den Forderungen nach einer Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht zumindest teilweise Rechnung getragen.

Die geänderte MiLoDokV, die am 1. August 2015 in Kraft getreten ist, sieht bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen, bei denen regelmäßig mehr als der Mindestlohn gezahlt wird, eine Vereinfachung vor: „Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach Paragraf 17 Mindestlohngesetz (MiLoG), wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt der Arbeitnehmer brutto 2 000 Euro überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde“, lässt die IHK Wiesbaden verlauten.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Wegfall der Aufzeichnungspflicht bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen: Die geänderte MiLoGDokV sieht vor, dass die oben genannten Aufzeichnungspflichten nicht gelten für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende

- Ehegatten

- eingetragene Lebenspartner

- Kinder

- Eltern

oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person, zum Beispiel GmbH oder AG oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, zum Beispiel oHG oder KG ist, für das vertretungsberechtigte Organ (Geschäftsführer oder Vorstand) oder für ein Mitglied eines solchen Organs oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter der rechtsfähigen Personengesellschaft.

Die MiLoDoKV können Sie hier abrufen. Weitere Informationen zum Mindestlohn stellt die IHK Wiesbaden bereit.