Neues Gaststättengesetz: Zubereitete Speisen jetzt auch in Spielstätten
Ab dem 1. Juli 2005 können jetzt auch in Spielstätten zubereitete Speisen angeboten werden, ohne das eine Gaststättenerlaubnis vorliegen muss. Die bisher in Paragraf 2 des Gaststättengesetzes erforderliche Gaststättenerlaubnis für die Verabreichung zubereiteter Speisen ist entfallen.
In Paragraf 2 Absatz 2 des neugefassten Gaststättengesetzes heißt es jetzt, das derjenige der Erlaubnis nicht bedarf, wer:
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Diese Gesetzesänderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zum Bürokratieabbau und Deregulierung aus den
Regionen, unter anderem mit der Änderung des Gaststättengesetzes, ist im Bundesgesetzblatt Nr. 35/2005 vom 24. Juni 2005, Seite 1666 ff, veröffentlicht.