OLG München: Risiko des Online-Spiels nicht abwälzbar
Immer häufiger sehen sich Banken mit dem Problem konfrontiert, dass Kunden, die am Online-Glücksspiel teilgenommen und mit ihrer Kreditkarte bezahlt haben, die Aufwendungen ihrer Bank nicht erstatten wollen. Mit anderen Worten: ihr Kreditkartenkonto nicht ausgleichen wollen. Das berichtet die Anwaltskanzlei Görg.
Der Kunde verweigert die Erstattung in der Regel mit dem Einwand, das von ihm getätigte Glücksspiel sei illegal und deshalb nichtig. Die üblicherweise schon durch den Einsatz der Kreditkarte erteilte Autorisierung zum Forderungsausgleich durch die Bank sei in diesem Fall gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Das habe die Nichtigkeit der Autorisierung zur Folge.
Das Landgericht München I hat sich bereits im vergangenen Jahr gegen diese Praxis gestellt und mit einem Urteil vom 28. Februar 2018, (27 O 11716/17) die Argumentation eines Bankkunden verworfen, mit der dieser den von seiner Bank geltend gemachten Aufwendungsersatz abwehren wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Einschätzung des Landgerichtes am 6. Februar 2019 (19 U 793/18) bestätigt.
„Obwohl sich die beiden Gerichte nur mit einem Einzelfall zu befassen hatten, dürften die jeweiligen Erwägungen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben“, schreibt die Wirtschaftskanzlei Görg. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser konkreten Rechtsfrage bislang noch nicht geäußert.