OVG: GlüStV 2008 verstieß nicht offensichtlich gegen EU-Recht
Im Jahr 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2008 nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher unwirksam sei. Während die Bundesländer daraufhin 2012 den Glücksspieländerungsstaatsvertrag verabschiedeten, stellt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jetzt – in einem Urteil vom 30. Juni 2016 – fest, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2008 verstießen nicht so offenkundig gegen Unionsrecht, dass sich daraus Schadensersatzansprüche ableiten ließen (Az.: OVG 1 B 2.14).
Nach Angaben des Online-Portals "Legal Tribune Online" (LTO) ging es um die Frage, inwieweit die Regelungen des GlüStV 2008 Grundlage für Staatshaftungsansprüche der Anbieter und Vermittler öffentlichen Glücksspiels sein können.
Ein gewerblicher Spielvermittler wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die ihn betreffenden Regelungen des GlüStV 2008 wegen Europarechtswidrigkeit auf ihn nicht anwendbar waren. Das OVG wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse, da von vornherein ausgeschlossen sei, dass die Bestimmungen offenkundig gegen Unionsrecht verstoßen hätten. Ein Verschulden des Landes Berlin sei ebenfalls nicht erkennbar.