OVG Lüneburg kippt Vergnügungssteuersatzung

Mit Beschluss vom 30. April hat nunmehr – nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 7. April (der AutomatenMarkt berichtete) – erstmals auch ein Oberverwaltungsgericht eine für die Branche positive Entscheidung im Bemühen um erträgliche Vergnügungssteuersätze getroffen:
Der Rat der Stadt Nordhorn hatte durch Satzungsbeschluss vom 14. Juli 1994 die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten von 90 auf 250 Mark monatlich erhöht. Nach beinahe neunjähriger (!) Verfahrensdauer wurden jetzt die auf der Grundlage der geänderten Satzung erlassenen Vergnügungssteuerbescheide für das Jahr 1995 für rechtswidrig erklärt.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte in erster Instanz grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung der Vergnügungssteuer zurückgewiesen und die Frage, ob die angegriffene Erhöhung der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte, aufgrund einer Fehlinterpretation des hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens verneint.
Im Berufungsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde dann ausschließlich die Frage entschieden, ob die Vergnügungssteuererhöhung um beinahe 300 Prozent einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Automatenunternehmers darstelle, da dieser unter der Geltung der neuen Steuersätze seine Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr rentierlich betreiben konnte.
Das Berufungsgericht bejahte diese Frage allein aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens über die im Betrieb des Klägers unter Geltung der alten und neuen Steuersätze erzielten Ergebnisse. Dem Kläger müsse als im eigenen Betrieb mitarbeitenden Unternehmer mindestens ein so genanntes kalkulatorisches Unternehmergehalt sowie eine angemessene Kapitalverzinsung verbleiben. Dies sei aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten negativen Betriebsergebnisse durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer auf 250 Mark monatlich pro Gerät nicht mehr der Fall.
„Ein großartiger Erfolg nicht nur für den betroffenen Unternehmer, sondern auch für die Branche insgesamt!“, freute sich der Vorsitzende des Nordwestdeutschen Automaten-Verbandes, Hans-Peter Jung.
Der Geschäftsführer, Rechtsanwalt Stubbe, sowie der Justiziar, Rechtsanwalt Tangemann, weisen darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht eine Revision gegen die Entscheidung ausdrücklich nicht zugelassen habe.