Pathologischer Spieler muss ins Gefängnis
Das Landgericht Göttingen verurteilte im September 2012 einen 37-jährigen Pathologischen Spieler wegen schwerer räuberischer Erpressung und Betruges in drei Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe.
Vor dem Hintergrund, dass der Täter eine Spielstätte im südniedersächsischen Katlenburg überfiel und bereits zuvor mehrfach als notorischer Spieler auffiel, forderte die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte statt im Gefängnis in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Sie legte Revision ein, die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) verworfen wurde.
Der Angeklagte, der seit seinem 18. Lebensjahr regelmäßig sein Geld verspiel haben soll, verübte laut „Göttinger Tageblatt“ bereits 2004 zwei Raubüberfälle auf Spielstätten, die mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft wurden. Bereits damals lehnte das Gericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab.
Gefängnis statt Maßregelvollzug
Nach mehreren abgebrochenen Therapieversuchen in der Haft, überfiel der Täter im März 2012 mit einem Auto, das er bei einer Probefahrt unterschlug, eine Spielstätte in Katlenburg, zwang die Servicekraft mit einer Druckluftpistole Kasse und Tresor zu öffnen und erbeutete 1 200 Euro. Dieses Geld soll der 37-Jährige sofort wieder verspielt haben.
Das Göttinger Gericht lehnte eine Unterbringung im sogenannten Maßregelvollzug ab. Diese Ansicht bestätige nun der BGH in einer Leitsatzentscheidung vom 6. März 2013 (Az.: 5 StR 597/12).
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung: „Die unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB stellt einen überaus gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das gilt hier umso mehr, als der Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf die Behandlung Spielsüchtiger ersichtlich nicht ausgerichtet ist.“ Im Strafvollzug gebe es laut BGH Therapiegruppen für Spielsüchtige.