10.06.2005

Richter urteilt: BIS konform mit Spielverordnung

Ein Automatenunternehmer liest den BIS-Bonuszähler aus. „Das System ist rechtlich unangreifbar“, betonen Paul-Heinz Eilert und Branchenanwalt Dr. Hans-Jörg Odenthal.

Die Kammer 11 des Verwaltungsgerichtes Hamburg hat das Bezirksamt Hamburg-Bergedorf in die Schranken verwiesen (VG Hamburg 11 E 4079/04). Dieses hatte einem hanseatischen Automatenunternehmer den Betrieb des Bonus- und Informationssystems (BIS) untersagt. Die Richter stellten jedoch fest: Das BIS verstößt nicht gegen § 9 Satz 1 der Spielverordnung, wonach dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewährt werden dürfen.

Die Kammer urteilt: Bei dem BIS-Konzept gibt es „keine Abhängigkeit der gewährten Vergünstigung von einer fortzusetzenden Bespielung des Gerätes“. Auch sei nicht von einem Eingriff in die Bauartzulassung auszugehen.

Paul-Heinz Eilert vom Automaten-Großhandel Eilert (AGE) kommentiert: „Das Gericht hat sich sehr qualifiziert mit der Thematik Rabattsysteme für Geldspielgeräte auseinander gesetzt. So wurde auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bei der Urteilsfindung mit eingeschaltet.“

Das BIS sei mittlerweile in rund 250 Spielstätten im Einsatz und vergleichbar mit gängigen Rabattsystemen von Aral oder Shell, betont Paul-Heinz Eilert. Das Bonus- und Informationssystem bietet dem Spielgast Bonus-Punkte entsprechend der Spiele-Anzahl. Außerdem kann der Unternehmer auf Informationen zur Kundenbindung, Geschäftsoptimierung und Mitarbeitermotivation zugreifen (siehe auch AM 5/2004, Seite 58/59).