Spielhallen gefährlich für Kita-Kinder
Spielhallen dürfen in Hessen gemäß § 2 Abs. 3 des Landesspielhallengesetzes nicht betrieben werden, wenn sich im Umkreis von 300 Metern ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten befindet. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden (Az: 3 L 1247/20.KS).
Hintergrund: Im Juni 2020 wurde der Betreiberin einer Spielhalle in Hessen der weitere Betrieb nicht erlaubt, weil sich im Umkreis von 300 Metern um die Spielhalle unter anderem ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten befanden. Die Spielhallenbetreiberin wollte der Anordnung zur sofortigen Schließung nicht nachkommen und beantragte Eilrechtsschutz. Die Schließung sei nicht gerechtfertigt, da Spielplatz und Kindergarten von Kindern besucht werden, die schon allein aus Altersgründen üblicherweise nicht in Spielhallen gehen.
Das Verwaltungsgericht Kassel ließ diese Argumentation nicht gelten. Zwar gehören Kinder im Alter von drei bis sechs oder sieben Jahren nicht zum potentiellen Kreis der Spielhallenbesucher. Sie seien aber in der Lage, ihre Umgebung wahrzunehmen, erklärte das Gericht. Zweck des § 3 Abs. 1 SpielhG sei unter anderem, frühzeitig dagegen vorzubeugen, dass bereits im Kindesalter das Spielhallenangebot als "normal" empfunden wird. Die Vorschrift diene der Abwehr von Suchtgefahren. Es sei daher gerechtfertigt, Kindergärten und Kinderspielplätze in die Abstandsregelung einzubeziehen.
Mindestabstand von 300 Metern
Das Urteil stützt sich allein auf den Gesetzestext. Nach § 2 Abs. 3 SpielhG müsse eine Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, „die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird“, einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Von dieser Regelung seien Kindergärten erfasst. Nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Vorschrift werden auch Spielplätze erfasst. Die sofortige Schließung der Spielhalle sei daher rechtmäßig gewesen.