15.03.2013

Staatsrechtler hält GEZ-Reform für verfassungswidrig

Der neue Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Leipziger Staatsrechtlers Professor Dr. Christoph Degenhart im Auftrag des Handelsverband Deutschland (HDE).

Professor Degenhart vertritt die Auffassung, dass es sich beim neuen GEZ-Beitrag dem Wesen nach um eine Steuer handelt, für die die Länder nicht zuständig waren. Die frühere, gerätebezogene Rundfunkgebühr war an den Teilnehmerstatus gekoppelt, der durch

das Bereithalten von Empfangsgeräten begründet wurde. Daher habe man von einem Beitrag sprechen können, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle.

Da jetzt für jede Wohnung und jede Betriebsstätte, unabhängig davon, ob dort Rundfunk empfangen wird oder empfangen werden kann, GEZ-Beitrag gezahlt werden müsse, handele es sich nunmehr um keine Vorzugslast mehr, bei der für die mögliche Nutzung gezahlt wird. Stattdessen sei der Beitrag zu einer Gemeinlast und damit zu einer Steuer geworden, die auf Raumeinheiten erhoben werde. Für eine Gemeinlast dürfe aber nicht die Rechtsform des Beitrags gewählt werden.

Professor Degenhart kritisiert, dass die neue Regelung von der Vermutung ausgeht, in jeder Raumeinheit werde Rundfunk empfangen. Die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung sei nicht vorgesehen.

Besonders im nicht-privaten Bereich, also bei Betriebsstätten handele es sich um eine unzulässig grobe Typisierung, wenn das Arbeitsgerät Computer mit einem Rundfunkempfangsgerät gleichgesetzt werde.

Die unterschiedslose Einbeziehung aller Betriebsstätten würde zudem Filialbetriebe überproportional belasten, was einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. darstelle.