Staatsrechtler kritisieren Berliner Spielhallengesetz
Zwei Staats- und Verwaltungsrechtler halten das Berliner Spielhallengesetz in wichtigen Punkten für nichtig.
Professor Dr. Bodo Pieroth, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Politik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Thomas Lammers, wissenschaftlicher Mitarbeiter an diesem Institut, haben im „Gewerbearchiv", einer Fachzeitschrift für Wirtschaftsverwaltungsrecht (Heft 1, 2012, Seiten 1 – 5), einen Beitrag veröffentlicht, der sich mit dem Berliner Spielhallengesetz und der Kompetenzordnung des Grundgesetzes befasst.
Das am 2. Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) regelt neben der bisher in <link http: www.gesetze-im-internet.de gewo __33i.html external-link-new-window>Paragraf 33i Gewerbeordnung (GewO) vorgesehenden Genehmigung für Spielhallen auch die maximal gestattete Gerätezahl. Beispielsweise erlaubt dieses Gesetz lediglich acht statt bislang zwölf Geldspielgeräte in Spielstätten und schließt die Aufstellung in Zweiergruppen aus.
Fraglich ist, ob dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für solche Regelungen zusteht.
Nach eingehender Untersuchung der Entstehungsgeschichte der Verlagerung des „Rechts der Spielhallen“ in die Kompetenz der Länder kommen Professor Pieroth und Lammers laut einem aktuellen Rundschreiben des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA) zu dem Ergebnis, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Wirtschaftskompetenz des Bundes nur den Regelungsgegenstand des bisherigen Paragraf 33i der Gewerbeordnung (GewO) betrifft, während die von den Paragrafen 33c bis h GewO erfasste Materie nach wie vor zum Bereich der konkurrierende Gesetzgebung gehört.
Kompetenzwidrigkeit und Nichtigkeit
Der Fortbestand der Bundeskompetenz in diesem Bereich werde durch die Notwendigkeit, die Einheit des Wirtschaftsraums in der Bundesrepublik zu erhalten, in der Sache gerechtfertigt. Demnach beruhen auf der dem Bund verbliebenen Gesetzgebungskompetenz insbesondere die Regelungen in <link http: www.gesetze-im-internet.de spielv __3.html external-link-new-window>Paragraf 3, Absatz 2 der Spielverordnung (SpielV) über die zulässige Anzahl von Spielgeräten und die bei der Aufstellung einzuhaltenden Abstände.
„Die Änderung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform I bezüglich Paragraf 33i GewO berechtigt die Länder deshalb nicht, diese Vorschriften durch Landesrecht zu ersetzen“, so die Staatsrechtler.
Professor Pieroth und Lammers kommen daher zu dem Ergebnis: „Dies führt zur Kompetenzwidrigkeit und Nichtigkeit des <link http: gesetze.berlin.de external-link-new-window>Paragraf 4, Absatz 2 SpielhG Blnb, mit dem der Berliner Landesgesetzgeber die Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen verschärfen wollte“.