Vergnügungssteuer muss unterschiedliche Einspielergebnisse berücksichtigen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kiel für rechtswidrig erklärt. Es bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig. Revision beim Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.
In der mündlichen Begründung des Urteils vertreten die Richter die Auffassung, die Stadt Kiel hätte bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer die erheblichen Unterschiede der Einspielergebnisse von weit mehr als 25 Prozent berücksichtigen müssen
Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Entscheidung vom 22. Dezember 1999 (DÖV 2000, S. 550) eine „lockere Beziehung“ zwischen Stückzahlmaßstab und tatsächlichem Einspielergebnis gesehen. Grundlage waren Ergebnisse zwischen 2 000 und 2 500 Mark je Gerät und Monat. Im Rahmen dieser Schwankungsbreite (25 Prozent) sei die Pauschalierung der Vergnügungssteuer vertretbar.
Der Vorsitzende Richter des OVG Schleswig-Holstein ging in seiner Urteilsbegründung auch auf die so genannte innere (kalkulatorische) Abwälzbarkeit ein: Das Gericht bezweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Denkfigur. „Damit wird die tatsächliche Nichtabwälzbarkeit der Vergnügungssteuer kaschiert.“