Vergnügungssteuer: VG Magdeburg kippt rückwirkende Satzung
Das Verwaltungsgericht Magdeburg erklärte die Änderungssatzung der Stadt Magdeburg vom 9. November vergangenen Jahres für rechtswidrig, soweit dies die Besteuerung von Geldspielgeräten betrifft. Die Landeshauptstadt von Sachsen-Anhalt hatte die Satzung rückwirkend für den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2006 in Kraft gesetzt.
Wie Rechtsanwalt Hendrik Meyer, der Justiziar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland, der vor dem Verwaltungsgericht 13 Automatenkaufleute vertrat, mitteilt, hatte Magdeburg den alten Stückzahlmaßstab in der Änderungssatzung für sieben Jahre rückwirkend durch eine Besteuerung in Höhe von 40 beziehungsweise 35 Prozent auf das Einspielergebnis geändert.
Dies sei offenbar geschehen, um Einnahmekontinuität zu sichern und keine Rückerstattung leisten zu müssen, erklärte Meyer. Das Verwaltungsgericht habe dieser Vorgehensweise mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.
Die Richter hätten ausgeführt, dass die Änderungssatzung neben weiteren Satzungsfehlern, wie zum Beispiel der Höhe der Steuersätze und unbestimmten Regelungen, wegen ihrer Rückwirkung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im Kommunalabgabengesetz finde.
„Somit hat die Landeshauptstadt Magdeburg derzeit rückwirkend keine ordnungsgemäße Satzung und Rechtsgrundlage zur Forderung von Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte“, sagte Meyer. „Die Entscheidung betrifft aber erst einmal nur die rückwirkende Satzung, nicht die ab 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte neue Satzung mit einem Maßstab von 20 Prozent auf das Einspielergebnis für Geldspielgeräte. Auch dazu werden zukünftig Verfahren geführt werden, weil auch gegen diese Satzung erheblichen rechtlichen Bedenken bestehen.