Verwaltungsgericht stoppt drastisch erhöhte Steuern für Fungames
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat eine Vergnügungsbesteuerung von Fungames in Höhe der Geldspielgeräte-Sätze im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig gestoppt.
Die Richter urteilten zugunsten der betroffenen Automatenunternehmen: „Bei summarischer Abwägung der Sach- und Rechtslage kann vorliegend in materiell rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin (die Stadt Frankfurt/Main – die Red.) ihren Standpunkt, nach dem es sich bei den so genannten Token-Geräten um Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit handelt, erfolgreich durchsetzen könnte.“
Die Stadt Frankfurt/Main vertritt die Auffassung, dass Fungames einen reellen Vermögenswert ausgeben, der als Gewinn zu qualifizieren sei. Aus diesem Grunde hatte sie Automatenunternehmen einen Bescheid zugestellt, wonach Fungames derselben Vergnügungsbesteuerung wie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zu unterwerfen sind.
„Die Entscheidung ist für Verhandlungen und Gespräche mit den Stadtsteuerämtern und etwaigen Rechtsmittelverfahren sehr positiv“, kommentiert das Forum für Automatenunternehmer.
Ein Tipp: „Sollten Ihnen in nächster Zeit von anderen Städten oder Gemeinden Vergnügungssteuerbescheide zugehen, in denen Weiterspielmarken-Geräte wie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit besteuert werden, empfehlen wir dringend, hiergegen Widerspruch einzulegen.“
Weiter heißt es: „Beantragen Sie gleichzeitig unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2004, Az. 10 G 3374/03(2), die Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheides. Der Widerspruch sollte auf die erhöhte Vergnügungssteuer beschränkt werden.“