VG Düsseldorf entscheidet über zulässige Bezeichnungen von Spielhallen
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in einem Eilverfahren (Beschluss vom 6. Juni 2013 – 3 L 841/13) vorläufig festgestellt, dass in Bezug auf den Paragraf 16 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in NRW (AG GlüStV NRW) neben der Bezeichnung „Spielhalle“ auch weitere Begriffe wie „Playhouse“, „Internet“, „Play & Win“ und „Games“ verwendet werden dürfen. Die Verwendung dieser Begriffe hatte eine Behörde einem Unternehmer untersagt und ihm aufgegeben, alle zusätzlich zu dem Wort „Spielhalle“ genannten Unternehmensbezeichnungen zu entfernen.
Die Entscheidung hat damit auch werberechtliche Auswirkungen, da obige Begriffe an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern verwendet werden dürfen. Allerdings sieht das Gericht die Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ als unzulässig an. Bei dem Begriff „Casino“ sah das Gericht eine zu verhindernde Verwechslungsgefahr mit staatlichen Spielbanken, „Freizeitcenter“ sei eine Verharmlosung.
Zusätzliche Namensbezeichnung nicht ausgeschlossen
Nach Paragraf 16 Absatz 5 AG GlüStV NRW ist lediglich das Wort „Spielhalle“ für die Bezeichnung einer Spielstätte zulässig. Die Düsseldorfer Verwaltungsrichter führen hierzu aus, dass nach dieser Norm für die konkrete Art des Unternehmens als dessen Bezeichnung nur „Spielhalle“ vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Diese Vorschrift schließe jedoch nicht eine zusätzliche Namensbezeichnung des jeweiligen Unternehmens aus. Die zusätzliche Begriffsverwendung wie „Playhouse“, „Internet“, „Play & Win“ und „Games“ sei eine zulässige Bezeichnung und darüber hinaus eine zulässige Werbung ohne schädlichen Lockanreiz.
Das Forum für Automatenunternehmer in Europa empfiehlt Spielstättenbetreibern auf diese Entscheidung des VG Düsseldorf zu verweisen, sofern in ihrem Bundesland gleichfalls im Landesgesetz geregelt ist, dass nur der Begriff „Spielhalle“ als Bezeichnung verwendet werden darf und die Behörde von Ihnen die Entfernung weiterer verwendeter Begriffe verlangt.
Unten angefügt ist der Beschluss des VG Düsseldorf.