VG Schwerin stoppt Spielstätten-Schließung
In einem von Hendrik Meyer, Justiziar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland, geführten Einstweiligen-Rechtsschutz-Verfahren hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 12. Juli 2013 (Az.: 7 B 352/13) dem Eilantrag stattgegeben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schließunganordnung wiederherzustellen.
Bekanntermaßen regelt der Glücksspielstaatsvertrag, dass für Spielhallenbetriebe, die nach dem 28.Oktober 2011 eine Spielhallenerlaubnis gemäß Paragraf 33 i Gewerbeordnung erhalten haben, nur noch eine Übergangsfrist von einem Jahr seit dem 1. Juli 2012 gelten soll.
Daraufhin hat in diesem Verfahren die zuständige Stadtverwaltung einen Bescheid erlassen, in dem die Anordnung der Schließung des Spielhallenbetriebes angeordnet wurde. Der dagegen gerichtete Antrag im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte Erfolg.
In der derzeitigen Form rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Schwerin begründete seine Entscheidung damit, dass einerseits der Bescheid formal zu beanstanden sei, weil er keinerlei Ermessenserwägungen enthalte und somit in der derzeitigen Form rechtswidrig sei.
Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Behörde in dem ausstehenden Widerspruchsverfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, in der auch die Fragen etwaiger Grundrechtsverstöße und einer von der Antragstellerin behaupteten Eurorechtswidrigkeit zu klären sein dürften.
Diese Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf diesen Einzelfall.