Wirteprovision gilt nicht als Grundstücksmiete

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Einräumung des Rechts zur Aufstellung von Automaten gegen eine prozentuale Beteiligung an den Bruttoerträgen keine Vermietung eines Grundstücks darstellt. Somit ist die im Umsatzsteuerrecht verankerte Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen auf Automatenprovisionen nicht anwendbar. Auf dieses Urteil macht der Steuerberater Diplom-Kaufmann Horst Hartmann aufmerksam.
In dem vorliegenden Urteil (C-275/01 Sinclair Collis) war es um Zigarettenautomaten gegangen. Der Wirt hatte seinen Anteil am Ertrag des Automaten als Mieteinnahme für die zur Verfügung gestellte Fläche dargestellt, um die Umsatzsteuer zu sparen. Der EuGH beurteilte diese Vorgehensweise als rechtswidrig und hat klargestellt, dass es sich beim Wirteanteil aus dem Ertrag von Automaten um eine Provision handelt, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.