Zu beachtende Änderungen im Spielhallenrecht in Nordrhein-Westfalen
In einem Forum-Newsletter wird auf das am 13. Dezember in Kraft getretene "Umsetzungsgesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in NRW" verwiesen. Der Branchenfachmann und Rechtsanwalt Frank Repschläger erläutert vier wesentliche Änderungen. Der wichtige, spannende Kommentar in allen Einzelheiten:
1. Erweiterung des Begriffs der Spielhalle
Nach § 16 Abs. 1 S. 2 AG GlüStV NRW wird der Begriff der erlaubnispflichtigen Spielhalle nunmehr weiter gefasst. Die Regelung hat folgenden Wortlaut: "Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO und Bestätigung nach § 33c Abs. 3 S. 1 GewO auch dann als Spielhalle im Sinne des Satzes 1 anzusehen, wenn aufgrund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen: 1 – Die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebs und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder 2 – Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert."
Der Gesetzgeber hat hiermit offensichtlich die sogenannten Schein-Gastronomiebetriebe (Spiel-Cafés) im Blick, in denen unter dem Deckmantel einer Gastronomie faktisch ein Spielhallenbetrieb stattfindet. Frank Repschläger appelliert ausdrücklich: „Sollten Sie Geldspielgeräte in Gastronomiebetrieben aufstellen, die die oben genannten Merkmale aufweisen, besteht die Gefahr, dass Sie faktisch eine Spielhalle betreiben, für die keine Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV vorliegt. Wir empfehlen Ihnen daher, entsprechende Betriebe im Hinblick auf diese neu definierten Merkmale zu überprüfen.“
2. Versagungsgründe für eine Erlaubnis erweitert
In § 16 Abs. 2 sind in den neuen Ziffern 2. bis 4. Versagungsgründe für eine Erlaubnis enthalten, wobei diese sich an den Versagungsgründen des § 33i GewO orientieren. Bekanntlich hatte das OVG NRW vor einiger Zeit entschieden, dass mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages in NRW für den Betrieb einer Spielhalle keine Erlaubnis mehr nach § 33i Abs. 1 GewO benötigt wird. Hierauf hat der Gesetzgeber jetzt reagiert, in dem er die Versagungsgründe der vorgenannten Vorschrift in § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW übernommen hat.
3. Räumliche Erweiterung des Verbots von EC-Cash Dienstleistungen
In § 16 Abs. 6 hat jetzt eine räumliche Erweiterung des Verbots von EC-Cash-Terminals stattgefunden. Die Vorschrift lautet nunmehr: "In einer Spielhalle, einschließlich aller zu dieser gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, im Sinne des Absatz 1 sind erstens der Abschluss von Lotterien und Wetten, zweitens das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie drittens Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 S. 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unzulässig."
Der Kommentar von Frank Repschläger: "Damit ist das Bereithalten von EC-Cash-Dienstleistungen nicht nur auf der eigentlichen Spielnutzfläche, sondern auch in Nebenflächen sowie Eingangsbereichen verboten. Da die Vorschrift nicht nur von Räumlichkeiten, sondern auch von dazugehörigen Flächen spricht, ist nicht auszuschließen, dass hiermit auch Außenflächen, die zur Spielhalle dazu gehören, mit von der Verbotsvorschrift umfasst sind. Entscheidend ist, dass der Spielhallenbetreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt über diese Flächen ausübt."
4. Erweiterung der Sperr- und Spielverbotszeiten auch auf Wettvermittlungsstellen
17 AG GlüStV NRW erweitert nunmehr die Sperrzeiten auch auf Wettvermittlungsstellen (von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr). "Da die Vorschriften mit Inkrafttreten zum 13.12.2019 umzusetzen sind, empfehlen wir, die neue Gesetzeslage zu beachten", so Rechtsanwalt Frank Repschläger von der Kanzlei Dr. Odenthal & Repschläger.
Abschließend ein Link zum gesamten Wortlaut des Umsetzungsgesetzes zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in NRW.