12.11.2004

Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährung droht

Aufgepasst: Säumige Zahler können von der Schuldrechtsreform profitieren.

Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten Schuldrechtsreform kann erstmalig zum 1. Januar 2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten.

Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1. Januar 2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Offene Forderungen, gleich in welcher Höhe, wären mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht mehr durchsetzbar!

In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind alle Unternehmen aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen.

Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt.

Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah.